EAS 1205
Wird der Dienstnehmer einer österreichischen Konzerngesellschaft für dreieinhalb Jahre zu einem ungarischen Tochterunternehmen entsandt, um dieses beim Aufbau einer Fabrik im österreichisch-ungarischen Grenzgebiet zu unterstützen, dann spricht die Vermutung dafür, daß hiebei die österreichische Gesellschaft ihrer ungarischen Tochtergesellschaft unter Entsendung ihres Mitarbeiters eine Assistenzleistung erbringt, die von der ungarischen Gesellschaft fremdüblich abzugelten ist. Im allgemeinen muß diese Abgeltung auch einen Gewinnaufschlag beinhalten; sieht man allerdings die Assistenzleistung als Nebenleistung im Sinn von Z. 7.36 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze, AÖFV. Nr. 122/1997, an, kann es auch mit der bloßen Kostenweiterbelastung nach Ungarn sein Bewenden haben.
Da das DBA-Ungarn keine Grenzgängerklausel enthält, richtet sich das Besteuerungsrecht an den Bezügen des nach Ungarn entsandten Mitarbeiters trotz täglicher Rückkehr an den inländischen Wohnsitz nach dem Tätigkeitsortprinzip des Art. 15 DBA-Ungarn. Hält sich daher der weiterhin in Österreich ansässige Mitarbeiter länger als 183 Tage pro Jahr auf ungarischem Staatsgebiet auf, dann sind die Bezüge insoweit in Österreich von der Besteuerung freizustellen, als sie auf Tätigkeitszeiträume auf ungarischem Staatsgebiet entfallen; hiezu zählen alle Tage, in denen er seinen beruflichen Aktivitäten ausschließlich auf ungarischem Staatsgebiet nachgekommen ist. Tage, an denen er in der österreichischen Konzerngesellschaft oder auf Dienstreisen in Drittstaaten tätig war, lösen österreichische Lohnsteuerabzugspflicht aus.
Die Frage, in welcher Form das Ausmaß der Tätigkeit auf ungarischem Staatsgebiet nachgewiesen werden kann, müßte im Zweifelsfall mit dem örtlich zuständigen Finanzamt abgestimmt werden; dies wäre vor allem dann von Bedeutung, wenn in Ungarn - aus welchen Gründen auch immer - keine Besteuerung jener Bezugsteile erfolgen sollte, hinsichtlich derer eine österreichische Steuerfreistellung gemäß dem DBA-Ungarn in Anspruch genommen werden sollte.
Ob in jenen Jahren, in denen die 183-Tage-Frist nicht überschritten wird (insb. erstes und letztes Jahr der Entsendung) und in denen daher das Besteuerungsrecht an den Bezügen gemäß Art. 9 DBA-Ungarn Österreich zugewiesen ist, die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z. 10 EStG in Anspruch genommen werden kann, hängt in erster Linie davon ab, ob der Gegenstand der Assistenzleistung als "begünstigte Auslandstätigkeit" eingestuft werden kann. Dies wird zu bejahen sein, wenn eine Mitwirkung an der technischen Bauausführung der Fabrik vorliegt, nicht hingegen, wenn es um die Organisation der wirtschaftlichen Belange der Betriebsführung geht. Der Umstand, daß angesichts der grenznahen Baustelle der inländische Wohnsitz zur Nächtigung aufgesucht wird, steht der Inanspruchnahme der Begünstigung jedenfalls nicht entgegen (RZ 55 LST-RL 1992).
19. Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976 |
Schlagworte: | Assistenzleistung, Gewinnaufschlag, begünstigte Auslandstätigkeit |