EAS 1376
Beachte:
Die Aussagen dieser EAS sind durch den Erlass des BMF vom 14.06.2023, 2023-0.418.865, überholt.
In EAS869 wurde zum Ausdruck gebracht, dass Gewinnausschüttungen einer österreichischen Kapitalgesellschaft an eine deutsche Kapitalgesellschaft, die nach deutschem Recht Organgesellschaft einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person ist, im allgemeinen ihr - und nicht der als Organträger dahinterstehenden natürlichen Person oder Personengesellschaft - zugerechnet werden, sodass nach den allgemeinen Grundsätzen Anspruch auf Entlastung von der österreichischen Quellenabzugsbesteuerung nach § 94a EStG 1988 besteht.
Die gleiche Sichtweise muss gelten, wenn eine solche deutsche Organgesellschaft an einer inländischen operativ tätigen Kommanditgesellschaft beteiligt ist; Steuerschuldner ist dann die beschränkt steuerpflichtige deutsche GmbH und nicht die dahinterstehenden Gesellschafter.
Wie allerdings ebenfalls in EAS869 zum Ausdruck gebracht worden ist, hat die Gestaltungsbeurteilung auf der Grundlage der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu erfolgen. Sollte sich daher im Ermittlungsverfahren ergeben, dass die deutsche Organtochtergesellschaft in Wahrheit funktionslos ist und es die hinter ihr stehenden Gesellschafter sind, die am Erwerbsleben teilnehmen (VwGH v. 10.12.1997, 93/13/0185), dann werden nach österreichischem inländischem Recht die Einkünfte den deutschen Organträgern zuzurechnen sein.
17. Dezember 1998
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Gewinnausschüttungen, Funktionsanalyse, wirtschaftliche Betrachtungsweise, funktionslose Gesellschaft |
Verweise: | EAS 869 |