EAS 1373
Wird von einer deutschen Bank-AG ein Mitarbeiter ab 1.11.1998 für 1 Jahr nach Österreich zu einer konzernzugehörigen Bank entsandt, dann ist für die Frage, ob für die Monate November und Dezember 1998 in Österreich Lohnsteuerpflicht eintritt, entscheidend, ob die österreichische Gesellschaft als steuerlicher Arbeitgeber zu werten ist. Über die diesbezüglich anzustellenden Überlegungen informiert der BMF-Erlass AÖF Nr. 70/1998. Der Umstand, dass die Mitarbeiterbezüge von der österreichischen Gesellschaft gezahlt werden, stellt ein Indiz für eine inländische Arbeitgebereigenschaft dar, mag hiefür auch ein fremdübliche Abgeltung durch die deutsche Gesellschaft erfolgen, weil der Mitarbeiter Arbeiten erledigt, die der deutschen Gesellschaft zugute kommen.
Ist aber die österreichische Gesellschaft der steuerliche Arbeitgeber, dann wird durch die 183-Tage-Klausel des Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland das österreichische Besteuerungsrecht an den Mitarbeiterbezügen im Jahr 1998 nicht eingeschränkt, da diese Klausel im gegebenen Zusammenhang nur wirksam werden hätte können, wenn ein deutscher Arbeitgeber einen seiner Mitarbeiter für einen 183 Tage im Kalenderjahr nicht übersteigenden Zeitraum nach Österreich entsendet.
23. November 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Arbeitgebereigenschaft, fremdübliche Abgeltung, 183-Tage-Frist |