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Auswirkung des DBA-Diskriminierungsverbotes auf britische Beratungsleistungen

BMFE 12/18-IV/4/9823.11.19981998

EAS 1372

Erbringt eine britische Kapitalgesellschaft einer österreichischen Kapitalgesellschaft Beratungsleistungen und wird hiebei eine inländische Betriebstätte begründet, dann unterliegen die von dieser Betriebstätte erzielten Gewinne gemäß Artikel 7 DBA-Großbritannien der österreichischen Besteuerung; der österreichische Kunde ist gemäß § 99 EStG 1988 verpflichtet, die für die technische Beratung zu leistenden Vergütungen einem 20%igen Steuerabzug auch dann zu unterwerfen, wenn die im Veranlagungsweg von der Betriebstätte zu erhebende Körperschaftsteuer - auf die die Abzugssteuer anzurechnen wäre - wesentlich niedriger ausfällt und sonach ein Großteil des Steuerabzuges nach Vornahme der Veranlagung rückzuzahlen ist.

Wie im Fall der EAS 1193 im Verhältnis zu Norwegen ist auch im Verhältnis zu Großbritannien einzuräumen, dass die inländische Betriebstätte des britischen Unternehmens hiedurch gegenüber einer vergleichbaren inländischen Betriebstätte einer österreichischen Kapitalgesellschaft in diskriminierender Weise benachteiligt würde, sodass auf der Grundlage des Betriebstättendiskriminierungsverbotes des Art. 26 Abs. 2 DBA-Großbritannien in Fällen dieser Art zur Vermeidung einer solchen Diskriminierung die Beratungsvergütungen vom Steuerabzug freigestellt werden können. Als Beleg für die Abkommensberechtigung zur Steuerfreistellung kann eine schriftliche Erklärung des britischen Unternehmens dienen, in der unter Angabe der österreichischen Steuernummer die steuerliche Erfassung in Österreich mitgeteilt wird. Liegt keine inländische Betriebstätte für das ausländische Unternehmen vor, dann müsste jedenfalls eine britische Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-GB1 als Beleg für die berechtigte Unterlassung des Steuerabzuges beigebracht werden.

23. November 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 26 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Betriebstättengewinne, technische Beratung, Diskriminierungsverbot, Betriebstättendiskriminierungsverbot, Ansässigkeitsbescheinigung

Verweise:

EAS 1193

Stichworte