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Doppelbesteuerung eines Grenzgänger-Musiklehrers in Deutschland

BMFH 29/1-IV/4/9823.11.19981998

EAS 1371

Unterrichtet ein in Österreich selbständig tätiger Musiker im bayerischen Grenzraum in einer bayerischen Musikschule und wurde er bisher als Grenzgänger mit den deutschen Einkünften in Österreich der Besteuerung unterzogen, dann kann eine Doppelbesteuerung, die dadurch eintritt, dass ein deutsches Finanzamt diese Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit wertet und wegen Ablaufes der Rechtsmittelfrist nicht mehr zu einer anderweitigen Entscheidung bereit ist, nur mehr im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens beseitigt werden. Dieses Verfahren würde allerdings nur über Antrag des betroffenen Abgabepflichtigen eingeleitet werden.

Es erscheint nicht wahrscheinlich, dass Deutschland in diesem Verfahren seinen Besteuerungsanspruch aufrechterhalten kann. Denn selbst wenn die Einkünfte nach deutschem Recht richtig als solche aus selbständiger Arbeit eingestuft worden sein sollten, bedürfte es einer dem Musiklehrer zur Verfügung stehenden "ständigen Einrichtung" in Deutschland (Art. 8 Abs. 2 DBA-Deutschland) um einen deutschen Besteuerungsanspruch entstehen zu lassen. Eine unterrichtende Tätigkeit gilt nach einer mit Deutschland abgestimmten DBA-Auslegung nicht als "Vortragstätigkeit", deren Einkünfte ohne solche ständige Einrichtung in Deutschland besteuert werden könnten (AÖF Nr. 184/1984).

23. November 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Musiker, Musiklehrer, unterrichtende Tätigkeit

Stichworte