EAS 1350
Hat eine US-Kapitalgesellschaft (Gesellschaft A) in den USA zwei Tochtergesellschaften gegründet, deren Aufgabe in der Geschäftsvermittlung in osteuropäischen Staaten besteht, wobei eine Gesellschaft (Gesellschaft B) für die GUS-Staaten und die andere (Gesellschaft C) für die übrigen osteuropäischen Länder zuständig ist, und haben diese beiden Agenturgesellschaften (B und C) in Österreich je eine Zweigniederlassung errichtet, von denen aus die Ostaktivitäten ausgeführt wurden, dann unterliegt ein Veräußerungsgewinn, der sich ergab, als mit 1.1.1993 die Gesellschaft B ihre Österreich-Niederlassung an die Gesellschaft C veräußerte, der österreichischen Körperschaftsbesteuerung.
Die solcherart anlässlich der Vereinigung der Ostaktivitäten in Österreich resultierende Steuerpflicht gründet sich aus österreichischer Sicht auf die Betriebstättenregel des Art. III des DBA-USA (alt). Aber selbst wenn von Seiten des US-Unternehmens die Anwendbarkeit von Artikel III auf den bei Veräußerung der gesamten Betriebstätte erzielten Gewinn bestritten werden sollte, kann aus dem Fehlen einer dem Art. 13 Abs. 2 OECD-Musterabkommen (betr. Gewinne aus der Veräußerung von Betriebstättenvermögen) vergleichbaren Bestimmung nicht der Schluss gezogen werden, dass keine inländische Steuerpflicht besteht. Denn da dem DBA-USA (alt) außerdem eine dem Artikel 21 des OECD-Musters (betr. im Abkommen nicht geregelte Einkünfte) nachgebildete Bestimmung fremd ist, wird das österreichische Besteuerungsrecht bei im Abkommen nicht geregelten Einkünften nicht eingeschränkt.
12. Oktober 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Veräußerungsgewinne, Geschäftsvermittlung in Osteuropa, Zweigniederlassungen, Betriebstättenvermögen |