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Ungarisches Lager einer inländischen GmbH mit ungarischen Konzerngesellschaften

BMFL 333/1-IV/4/9812.10.19981998

EAS 1341

Errichtet eine österreichische GmbH, der eine ungarische Produktionsgesellschaft (Lohnveredlung) und eine ungarische Vertriebsgesellschaft als verbundene Unternehmen angehören, in Ungarn ein Waren- und Rohstoffelager, das für umsatzsteuerliche und zolltechnische Zwecke als Niederlassung der österreichischen GmbH in Ungarn registriert wird, dann wird hiedurch nach Auffassung des BM für Finanzen keine Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 DBA-Ungarn auf ungarischem Staatsgebiet begründet. Denn Einrichtungen, "die ausschließlich zur Lagerung .... oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden" bilden gemäß Artikel 5 Abs. 3 lit. a DBA-Ungarn keine Betriebstätte.

Der Begriff "Benutzung" stellt nach Auffassung des BM für Finanzen auf physische Vorgänge, nicht aber auf daraus ableitbare rechtliche Folgerungen ab. Der bloße Umstand, dass die Niederlassung auch dazu dient, umsatzsteuerliche und zollrechtliche Rechtsfolgen auszulösen, ändert daher nichts daran, dass das Erfordernis der ausschließlichen Benutzung für Lagerungs- und Auslieferungszwecke erfüllt bleibt.

Wird in dem Lager importierte bzw. von der ungarischen Produktionsgesellschaft lohnveredelte Ware gelagert, die nicht nur zur Versendung nach Österreich und in Drittstaaten, sondern auch für den ungarischen Vertrieb (allerdings über die ungarische Vertriebsgesellschaft) bestimmt ist, so wird auch hiedurch keine DBA-Betriebstätte begründet. Denn die Auslieferung an die ungarische Vertriebsgesellschaft ist ebenfalls eine unschädliche Funktion der Lagereinrichtung. Sowohl die mit der ungarischen Lohnveredlung wie auch die mit dem ungarischen Vertrieb verbundene Wertschöpfung unterliegt bei der ungarischen Produktionsgesellschaft und bei der Vertriebsgesellschaft der ungarischen Besteuerung; eine Erfassung auch der durch die Aktivitäten der österreichischen GmbH bewirkten Wertschöpfung in Ungarn wäre unter den gegebenen Umständen durch das Abkommen nicht gedeckt.

12. Oktober 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976

Schlagworte:

Lohnveredelung, Zweigniederlassung, Vertriebstätigkeit

Stichworte