EAS 1331
Wurden einem Mitarbeiter eines US-Konzerns vor seiner Mitte 1998 erfolgten einjährigen Entsendung zu einer österreichischen Konzerngesellschaft in Ansehung seiner Arbeitsleistung für den Konzern 1000 Aktienoptionsrechte eingeräumt, deren teilweise Ausübung am 1.12.1998 ihm Einnahmen in der Größenordnung von über S 100.000 verschaffen, dann handelt es sich hiebei auf der Grundlage des BMF-Erlasses AÖF Nr. 125/1997 um den Zufluss von nachträglichen Einkünften aus jener unselbständigen Arbeit, die mit der Optionseinräumung remuneriert worden ist; wird der mit der Optionsgewährung verbundene Aufwand von der US-Konzerngesellschaft getragen und nicht an die österreichische Gesellschaft weiterbelastet, dann spricht dies dafür, dass durch die Optionseinräumung Arbeitsleistungen gegenüber der US-Gesellschaft und nicht gegenüber der österreichischen Gesellschaft abgegolten worden sind (vgl. EAS 1189 betr. DBA-Belgien).
Anders als im Fall Belgiens untersagt allerdings das bis Ende 1998 geltende DBA-USA aus dem Jahr 1956 bei in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß Artikel XV nicht die steuerliche Erfassung von (nachträglichen) Arbeitseinkünften, deren Quelle - aus österreichischer Sicht - in den USA (oder in Drittstaaten) gelegen ist.
Mit der umstrittenen Frage, ob ein Steuertatbestand, der im Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht gesetzt und damals in Österreich steuerlich nicht erfassbar war, durch den bloßen Zufluss der nicht erfassbaren Einkünfte im Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht nun steuerlich doch erfassbar wird, kann sich das ministerielle EAS-Verfahren nicht näher auseinandersetzen. Vielmehr muss in diesem Verfahren die in RZ 2 der Lohnsteuerrichtlinien vertretene und dort mit einem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 1963 belegte Ansicht herangezogen werden, dass die unbeschränkte Steuerpflicht auch solche Einkünfte erfasst, die vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht im Ausland verdient wurden (in diesem Sinn EAS 1196).
Im EAS-Verfahren muss daher die inländische Steuerpflicht der geplanten Optionsausübung gegenüber einer US-Konzerngesellschaft bis Ende 1998 noch bejaht werden.
30. September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung: