vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ausländische Repräsentanzbüros eines österreichischen Produktionsunternehmens

BMFP 8/23-IV/4/9830.9.19981998

EAS 1330

Unterhält ein österreichisches Produktionsunternehmen der Flugzeugbranche in mehreren Staaten Repräsentanzbüros, bei denen fraglich ist, ob deren Tätigkeit noch als bloße unterstützende Hilfstätigkeit im Sinn von Artikel 5 Abs. 4 lit. e des OECD-MA und der darauf basierenden österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zu werten ist, wird eine Klärung vor Ort mit den betreffenden ausländischen Verwaltungen anzustreben sein. Gelangt die ausländische Verwaltung in einem solchen Fall zu dem Ergebnis, dass Betriebstätteneigenschaft des Repräsentanzbüros gegeben ist, weil dieses Büro im Vertriebsbereich des Unternehmens tätig wird und sich hiebei nicht bloß auf allgemein gehaltene Informations- und Werbemaßnahmen beschränkt, sondern aktiv bei individuellen Verkaufsaktivitäten mitwirkt (Kundenakquisition, Kundenbetreuung, Geschäftsvermittlung, Reklamationsentgegennahme, kurzfristige Vercharterungen von Fluggerät, Ersatzteilverkauf), dann wird Österreich als Ansässigkeitsstaat des Unternehmens dieser Beurteilung nicht entgegentreten können. Der bloße Umstand, dass der Leiter des Repräsentanzbüros über keine Verkaufsabschlussvollmacht verfügt, ist bei Bestand einer räumlichen Geschäftseinrichtung nicht ausreichend, deren Betriebstätteneigenschaft auszuschließen; nur im Fall eines abhängigen Vertreters würde das Fehlen einer Vertragsabschlussvollmacht die Annahme einer Betriebstätte für das vertretene Unternehmen unterbinden.

30. September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 4 lit. e OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Hilfstätigkeit, Betriebstätteneigenschaft, Verkaufsabschlussvollmacht

Stichworte