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Personalgestellung von EDV-Spezialisten

BMF04 1482/27-IV/4/9827.7.19981998

EAS 1300

Werden von einer britischen Konzerngesellschaft EDV-Spezialisten einer österreichischen Konzerngesellschaft für einige Monate zur Verfügung gestellt und macht die österreichische Gesellschaft geltend, dass auf Grund des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens keine Steuerpflicht für die EDV-Spezialisten in Österreich besteht, dann setzt dies voraus, dass zwischen den beiden Konzerngesellschaften eine dementsprechende Vereinbarung abgeschlossen worden ist; diese muss den Finanzbehörden in Österreich und in Großbritannien zugänglich sein. Aus dieser Vereinbarung muss nicht nur zweifelsfrei erkennbar sein, dass die britische Gesellschaft während der Entsendungszeit weiterhin der einzige Arbeitgeber bleibt, sondern auch feststellbar sein, ob der Fall einer bloßen Arbeitsgestellung oder jener einer Assistenzleistung gegeben ist.

Unterlässt man wegen der Konzernverbundenheit den Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen den beiden Gesellschaften, dann wird die österreichische Konzerngesellschaft vermutlich nicht in der Lage sein, ausreichend nachzuweisen, dass nicht sie, sondern die britische Gesellschaft als steuerlicher Arbeitgeber anzusehen ist; denn die EDV-Spezialisten arbeiten während der Entsendungszeit für die österreichische Gesellschaft und es werden von ihr auch die Kosten hiefür getragen. Damit ist die österreichische Gesellschaft dem vollen Lohnsteuerhaftungsrisiko ausgesetzt; eine nachträgliche Entlastung von der Lohnsteuerhaftung könnte diesfalls nur mehr im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens bewirkt werden, das aber gemäß Artikel 24 DBA-Großbritannien in Großbritannien einzuleiten wäre.

Die bloße Erklärung durch eine österreichische Wirtschaftstreuhandgesellschaft, mag diese auch schriftlich abgegeben werden, dass die Voraussetzungen des ho. Erlasses AÖF Nr. 70/1998, für die Anerkennung der Arbeitgebereigenschaft der britischen Gesellschaft vorliegen, vermag nicht das Erfordernis zu ersetzen, dass alle Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen fremdüblich zu gestalten und nach Abschnitt V der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze, AÖF Nr. 114/1996, auch entsprechend zu dokumentieren sind. Denn nur bei Vorliegen eines Arbeitsgestellungsvertrages, der als solcher auch der britischen Steuerverwaltung zugänglich ist, kann mit einiger Sicherheit vermutet werden, dass auch die britische Steuerverwaltung von der Arbeitgebereigenschaft der britischen Gesellschaft ausgehen wird.

In jenen Fällen, in denen nicht Mitarbeiter der britischen Konzerngesellschaft, sondern unabhängig davon selbständig tätige Konsulenten in Österreich eingesetzt werden, können die von der österreichischen Gesellschaft gezahlten Beratungshonorare nur dann vom Steuerabzug nach § 99 EStG 1988 freigestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Konsulent in einem DBA-Staat ansässig ist, dessen Abkommen zur Steuerfreistellung verpflichtet (das ist idR dann der Fall, wenn der Konsulent in Österreich über keine feste Einrichtung verfügt und wenn eine entsprechende Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt). Dies gilt im Ergebnis auch dann, wenn die Konsulenten als Gesellschafterdienstnehmer einer ausländischen GMBH tätig werden.

27. Juli 1998
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 24 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Arbeitskräftegestellung, Assistenzleistungen, Fremdverhaltensgrundsatz, Beweisvorsorgepflicht

Verweise:

BMF 08.07.1996, 04 0610/188-IV/4/96, AÖF Nr. 114/1996

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