EAS 1298
Beendet ein leitender Angestellter eines großen deutschen Industrieunternehmens seinen Dienstvertrag durch Abschluss einer Aufhebungs-Vereinbarung und verlegt er am 1. Februar 1999 seinen Wohnsitz aus Deutschland nach Österreich dann gilt für die ab 1. Februar 1999 zufließenden Einkünfte folgendes:
- Abfindung: Hinsichtlich der in der Aufhebungs-Vereinbarung vereinbarten Abfindung wäre mit den deutschen Behörden zu klären, ob diese Abfindung als nachträgliche Abgeltung der in Deutschland ausgeübten Berufstätigkeit oder als Entschädigung für den Verzicht auf die entgeltliche Inanspruchnahme künftiger Arbeitsleistungen zu werten ist. Im erstgenannten Fall unterliegt die im Jahr 1999 gezahlte Abfindung gemäß Art. 9 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens nach wie vor der deutschen Besteuerung und ist in Österreich von der Besteuerung freizustellen; die Abfindung würde nicht für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen sein, da sie bereits nach österreichischem innerstaatlichen Recht auf die laufenden Einkünfte keine progressionserhöhende Wirkung entfaltet (§ 67 Abs. 6 bzw. 8 EStG 1988). Im zweiten Fall würde gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Abkommens das Besteuerungsrecht bei Österreich liegen und Steuerfreistellung auf deutscher Seite zu gewähren sein.
- Firmenpension: Die deutsche Firmenpension unterliegt gemäß Artikel 9 Abs. 4 des Abkommens der ausschließlichen Besteuerung in Österreich und ist von der deutschen Besteuerung freizustellen.
- Beraterhonorar: Vergütungen für Beratungsleistungen, die dem ehemaligen deutschen Arbeitgeber bis Oktober 2000 auf freiberuflicher Basis erbracht werden, unterliegen grundsätzlich ab Wohnsitzverlegung nach Österreich in Österreich der Besteuerung; nur dann, wenn die Beratungstätigkeit unter Nutzung einer festen Einrichtung (z.B. ein zur Nutzung überlassenes Arbeitszimmer, das durchaus auch in den Räumen des ehemaligen Arbeitgebers gelegen sein kann) auf deutschem Staatsgebiet ausgeübt wird, würden jene Teile der Beratereinkünfte, die anteilig auf die in dieser festen Einrichtung ausgeübte Arbeit entfallen, in Deutschland zu versteuern und in Österreich - unter Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung freizustellen sein.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen: Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus Kapitalvermögen steht ab der Wohnsitzverlegung grundsätzlich Österreich zu, wobei die Vorteile der 25%igen österreichischen Endbesteuerung genutzt werden können. Nähere Auskünfte hierüber erteilen die österreichischen Banken. In bestimmten Fällen (deutsche Dividenden) belässt das Abkommen Deutschland Quellenbesteuerungsrechte; in solchen Fällen ist die deutsche Quellensteuer auf die österreichische Einkommensteuer anzurechnen.
27. Juli 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Abfindungen, nachträgliche Abgeltungen, Firmenpension, Beraterhonorare, Beratungsleistungen, Beratungstätigkeiten |
Verweise: | § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |