EAS 1271
Artikel 5 Abs. 5 des DBA-Großbritannien stellt klar, dass ein britisches Unternehmen nicht schon deshalb in Österreich eine "Vertreterbetriebstätte" besitzt, weil es hier seine Tätigkeit durch einen Makler oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, vorausgesetzt, dass dieser Vertreter im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Bedient sich daher eine britische Spedition für ihre Transporte in Österreich und in Osteuropa eines österreichischen Transportagenten, der im Sinn von § 124 Z 15 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, ein nicht bewilligungspflichtiges, aber gebundenes Gewerbe in Österreich betreibt, so wird hiedurch keine Betriebstätte im Sinn des DBA-Großbritannien in Österreich begründet; und zwar auch dann nicht, wenn die britische Spedition der einzige Auftraggeber dieses österreichischen Transportunternehmens ist. Die vom Agenten angemieteten Räumlichkeiten sind seine eigenen Betriebstätten, nicht aber jene des vertretenen britischen Unternehmens.
27. Mai 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 5 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Makler, unabhängige Verträge, Transportagenten |
Verweise: | § 124 Z 15 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 |