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Inlands-Betriebstättenverluste deutscher Gesellschaften

BMFF 84/1-IV/4/9825.5.19981998

EAS 1264

Wird eine deutsche verlustbringende GMBH (Betriebsgesellschaft), die auch in ihrer österreichischen Betriebstätte 1997 einen Verlust in Höhe von S 1 Mio. erlitten hat, mit Wirkung ab 1.1.1998 auf ihre deutsche Mutter-GmbH&Co KG (Besitzgesellschaft) umgewandelt, dann ist folgendes zu beachten:

Art. II UmgrStG erfasst Umwandlungen iSd UmwG, dh. errichtende und verschmelzende Umwandlungen. Verschmelzende Umwandlungen sind solche auf den Hauptgesellschafter. Hauptgesellschafter können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen sein. Da das Gesetz nicht zwischen der Rechtsform oder der Nationalität des Gesellschafters unterscheidet, fällt auch die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf ihren ausländischen Hauptgesellschafter unter Art. II leg. cit. Ist der Hauptgesellschafter ein EU-Angehöriger, ist nicht einmal die sonst erforderliche Führung eines Betriebes als Anwendungsvoraussetzung notwendig. Fällt die grenzüberschreitende Umwandlung unter Art. II UmgrStG, geht auch ein vortragsfähiger Verlust der untergehenden Kapitalgesellschaft auf den Rechtsnachfolger über; dies ist dann steuerwirksam, wenn ein inländischer Betrieb nach der Umwandlung zur Betriebsstätte des ausländischen Hauptgesellschafters wird oder bei EU-Körperschaften sonstiges Vermögen im Inland verbleibt, dessen Erträgnisse steuerlich erfasst werden (praktisch auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beschränkt).

Der weitergeltende Verlustabzug ist allerdings nur im Rahmen des § 102 EStG gegeben, sodass der Inlandsverlust nach § 2a Abs. 3 deutsches Einkommensteuergesetz einer Verwertung in Deutschland zugänglich ist. Nach einer mit Deutschland anlässlich der jüngsten Doppelbesteuerungsverhandlungen geplanten Regelung, werden erst die ab 1998 in österreichischen Betriebstätten anfallenden Verluste im Vorgriff auf das künftige OECD-Diskriminierungsverbot für einen Verlustvortrag in Österreich geeignet sein.

25. Mai 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Betriebstättenverluste, Verlustverwertung, errichtende Umwandlungen, verschmelzende Umwandlungen, Diskriminierungsverbot

Stichworte