EAS 1257
Engagiert ein österreichischer Veranstalter eine slowenische Musikgruppe, die in der Rechtsform einer steuerlichen Mitunternehmerschaft organisiert ist und der nur in Slowenien ansässige (und in Österreich nur der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegende) Musiker angehören, dann ist von der hiefür bezahlten Gage der Steuerabzug nach § 99 EStG 1988 vorzunehmen.
Aus EAS 1002 lässt sich nicht ableiten, dass bei einer Musikgruppe, deren Mitglieder dem inländischen Veranstalter namentlich genannt werden, der Steuerabzug unterbleiben könnte. Denn in EAS 1002 ging es um die Frage, was zu geschehen hat, wenn einer Musikgruppe nicht nur beschränkt steuerpflichtige ausländische - wie im vorliegenden Fall - , sondern auch unbeschränkt steuerpflichtige inländische Musiker angehören; da der Steuerabzug nur bei Einkünftezuflüssen an beschränkt Steuerpflichtige vorgesehen ist, wurde in EAS 1002 die Auffassung vertreten, dass dann, wenn der Veranstalter weiß, welche Beträge den unbeschränkt steuerpflichtigen Musikern ausbezahlt werden, insoweit keine Verpflichtung zum Steuerabzug besteht.
4. Mai 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Künstler, Personengesellschaft, Steuereinbehalt |
Verweise: |