vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Dienstnehmerentsendung nach Litauen durch den deutschen Arbeitgeber

BMFR 276/1-IV/4/9830.3.19981998

EAS 1248

Schließt ein in Österreich ansässiger Diplomingenieur mit einer in Frankfurt am Main ansässigen Gesellschaft einen Dienstvertrag ab, auf Grund dessen in der Folge ein Auslandseinsatz in Vilnius (Litauen) für die Dauer von 5 bis 9 Monaten vorgesehen ist, dann unterliegen die hiefür von der deutschen Gesellschaft gezahlten Gehälter gemäß § 1 EStG der inländischen Besteuerung. Nur soweit die Gehälter auf Zeiträume entfallen, die beruflich auf deutschem Staatsgebiet zugebracht wurden, sind sie gemäß Art. 9 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 221/1955, aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden. Die in Österreich steuerlich zu erfassenden Gehälter sind korrespondierend dazu nach der zitierten Abkommensbestimmung in Deutschland von der Lohnabzugsbesteuerung zu entlasten. Zur Klärung der weiteren Einzelheiten Ihres Besteuerungsfalles wird eine Kontaktaufnahme mit Ihrem österreichischen Wohnsitzfinanzamt (Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht) empfohlen.

30. März 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Dienstvertrag, Dienstverträge, Auslandseinsatz, Auslandseinsätze, Lohnsteuerabzug

Verweise:

§ 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte