EAS 1235
Übt eine in Großbritannien ansässige Heilpädagogin fallweise in Österreich auf selbständiger Basis ein akustisches Integrationstraining bei österreichischen Sonderschulen, Autistenhilfszentren, Familienberatungsstellen udgl. durch, dann unterliegen die hiefür erzielten Einkünfte nach Art. 14 des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens nur dann der inländischen Einkommensbesteuerung, wenn der Heilpädagogin für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Inland eine "feste Einrichtung" zur Verfügung steht. Eine solche "feste Einrichtung" kann durch ein dauerhaft (länger als 6 Monate) zur Verfügung gestelltes Arbeitszimmer in einem der interessierten Behindertenbetreuungsstellen begründet werden; sie könnte aber gegebenenfalls auch in den Räumen der inländischen Zweitwohnung zu sehen sein, wenn dort wesentliche Arbeiten im Zusammenhang mit der heilpädagogischen Tätigkeit in Österreich ausgeübt werden.
Art. 21 des Doppelbesteuerungsabkommens (betr. Gastlehrer) kann nach Auffassung des BM für Finanzen vor allem deshalb nicht angewendet werden, weil diese Bestimmung auf eine vorübergehende Lehrtätigkeit an einer Bildungseinrichtung abzielt, nicht aber angewendete Heilpädagogik erfasst.
23. März 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Anmerkungen:
Die heilpädagogische Tätigkeit fällt auch nicht unter den Begriff der Tätigkeit als "Vortragender", sodass für die Behindertenbetreuungseinrichtungen gemäß § 99 EStG keine Steuerabzugspflicht und damit auch keine Haftung für die sachgerechte Anwendung des DBA-Großbritannien eintritt.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 14 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Heilpädagogen, Pädagogen, feste Einrichtung, 6-Monats-Frist, Arbeitszimmer |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |