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Geschäftsführerbezüge aus Liechtenstein

BMFE 21/2-IV/4/9826.1.19981998

EAS 1215

 

In EAS 815 wurde im Fall eines in Tirol ansässigen Dienstnehmers eines liechtensteinischen Unternehmens ausgeführt: "Wird ein in Tirol ansässiger Dienstnehmer eines liechtensteinischen Unternehmens von seinem liechtensteinischen Arbeitgeber in verschiedene Staaten als Verkaufsmanager entsandt, dann steht nach dem DBA-Österreich/Liechtenstein das Besteuerungsrecht an den liechtensteinischen Bezügen insoweit Österreich zu, als die Tätigkeit nicht auf liechtensteinischem Staatsgebiet ausgeübt worden ist." Mit dieser Aussage sollte zum Ausdruck gebracht werden, daß das liechtensteinische Unternehmen insoweit die Besteuerung der Lohnbezüge einstellen muß, als der Dienstnehmer Bezugsteile für Auslandstätigkeiten erhält; denn insoweit steht nicht Liechtenstein, sondern Österreich das Besteuerungsrecht zu. Dieser Aussage sollte indessen nicht der Sinn beigemessen werden, daß im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach dem DBA-Liechtenstein das Freistellungssystem und nicht das Anrechnungssystem anzuwenden ist. In Österreich ansässige Bezieher von liechtensteinischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen daher im Rahmen des Steueranrechnungssystems auch mit jenen Bezugsteilen der österreichischen Besteuerung, an denen Liechtenstein das Besteuerungsrecht nach Art. 15 des Abkommens zugeteilt ist.

Verlegt daher der Geschäftsführer einer liechtensteinischen Kapitalgesellschaft seinen Hauptwohnsitz nach Österreich, dann unterliegen die aus nichtselbständiger Arbeit bezogenen Vergütungen der Besteuerung in Österreich. Liechtenstein erlangt daran nur insoweit Besteuerungsrechte, als der Geschäftsführer in Ausübung seiner beruflichen Funktionen sich physisch auf liechtensteinischem Staatsgebiet aufhält; insoweit ist die liechtensteinische Steuer auf die österreichische Steuer anzurechnen.

26. Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971

Schlagworte:

Auslandstätigkeiten, Steueranrechnung, Wohnsitzverlegung

Verweise:

EAS 815

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