EAS 1212
Das DBA-Südafrika ist völkerrechtlich am 6.2.1997 in Kraft getreten. Es ist auf die Abzugssteuern ab 1.5.1997 und auf die veranlagten Steuern ab der Veranlagung 1998 anzuwenden.
Unterhält daher ein in Österreich und in Südafrika nach dem Kalenderjahr bilanzierendes Unternehmen in Südafrika zum 1.1.1998 eine Baubetriebstätte, dann richtet sich die Besteuerung der dieser Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne ab diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften des DBA. Das heißt, es ist ab diesem Zeitpunkt nach dem DBA zu entscheiden, ob überhaupt eine "DBA-Betriebstätte" in Südafrika vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Bauausführung - ab tatsächlichem Baubeginn - länger als 12 Monate andauert. Der Umstand, daß die Bauausführung vor dem Wirksamkeitsbeginn des Abkommens begonnen wurde, ist daher irrelevant.
19. Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA ZA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Südafrika (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 40/1997 |
Schlagworte: | Bauausführungen, 12-Monats-Frist |