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Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LRL 1997)

BMF14 0661/6-IV/14/9723.12.19971997Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LRL 1997)

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993

Schlagworte:

Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum

Verweise:

Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012

8. Gesamtüberschuss (§ 3 Abs. 1)

8.1 Gesamtüberschuss ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten vom Beginn der Betätigung bis zu deren Beendigung. Veräußerungsüberschüsse sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie zB nach § 30 EStG 1988 steuerlich erfasst werden. Abschichtungsüberschüsse gemäß § 27 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 sind beachtlich, weiters die Einkünfte aus der Veräußerung echter stiller Beteiligungen, die zwischen 1. Jänner 1985 und 31. Dezember 1988 erworben worden sind (§ 27 Abs. 2 Z 3 EStG 1972 iVm § 112 Z 6 EStG 1988). Veräußerungsüberschüsse gemäß § 31 EStG bilden mit den entsprechenden (negativen) Einkünften gemäß § 27 EStG eine Einheit.

8.2 Sonderabschreibungen

Zehntel- bis Fünfzehntelabschreibungen gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 (§ 28 Abs. 2 EStG 1972) sind auf eine "Normal-AfA" umzustellen (siehe Pkt. 7.2.2.1 und Beispiele 2 und 3 zu Pkt. 12.4). Besondere Einkünfte im Sinn des § 28 Abs. 7 EStG 1988 sind daher nicht zu berücksichtigen (siehe aber bei zeitlich begrenzten Beteiligungen Pkt. 21.4.2).

8.3 Steuerfreie Beträge

Steuerfreie Beträge gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988 idF vor dem StruktAnpG 1996 (§ 28 Abs. 3 EStG 1972) sind dem steuerlichen Ergebnis zuzurechnen; ihre Auflösung ist abzuziehen. Wurde die bestimmungsgemäße Verwendung von steuerfreien Beträgen bei Ermittlung der Einkünfte als Einnahme angesetzt, so ist diese Einnahme vom steuerlichen Ergebnis abzuziehen. Wurde der steuerfreie Betrag anlässlich seiner bestimmungsgemäßen Verwendung direkt (also "ergebnisneutral") mit Werbungskosten verrechnet, so sind die verrechneten Werbungskosten vom steuerlichen Ergebnis abzuziehen. Bei einer Verrechnung des steuerfreien Betrages mit Herstellungskosten (§ 116 Abs. 5 EStG 1988 idF StruktAnpG 1996) ist die AfA von den ungekürzten Herstellungskosten zu errechnen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993

Schlagworte:

Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum

Verweise:

Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012

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