vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LRL 1997)

BMF14 0661/6-IV/14/9723.12.19971997Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LRL 1997)

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993

Schlagworte:

Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum

Verweise:

Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012

F. BETÄTIGUNG MIT UNWIDERLEGBARER EINKUNFTSQUELLENEIGENSCHAFT (§ 1 Abs. 3)

18. Allgemeines

18.1 In den Fällen des § 1 Abs. 3 darf niemals von Liebhaberei ausgegangen werden. Selbst bei Begründung und Aufrechterhalten einer dauernd verlustbringenden Betätigung ist nach Art einer unwiderlegbaren Vermutung jedenfalls eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle anzunehmen.

18.2 Die unwiderlegbare Vermutung des § 1 Abs. 3 ist auch in jenen Fällen maßgeblich, in denen andere Bereiche der Betätigung ihrerseits nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 und 2 als Liebhaberei einzustufen sind.

18.3 Bei den in § 1 Abs. 3 angeführten Einheiten ist keine Einnahmenerzielung erforderlich.

Für den Anwendungsbereich der LVO I in den Jahren 1990 und 1991 (aus LHE I):

18. Wirtschaftliche Gründe (§ 1 Abs. 3 Z 1)

18.1 Eine Betätigung im Sinn des § 1 Abs. 3 Z 1 muss zumindest auf die Erzielung angemessener Einnahmen abgestellt sein. Davon ist auszugehen, wenn die Einnahmen als eine einigermaßen marktgerechte - wenn auch bescheidene - Abgeltung für erbrachte Leistungen anzusehen sind. Eine Deckung der mit der Betätigung verbundenen Kosten oder bestimmter Kostenfaktoren (zB AfA, Betriebskosten) ist nicht verlangt.

Beispiel:

Wird der Eintritt in ein regional bedeutendes Schwimmbad mit lediglich 1 S bemessen, kann darin keine Abgeltung für erbrachte Leistungen angesehen werden. Eine derartige Abgeltung läge hingegen vor, wenn ein marktgerechter Eintrittspreis verlangt wird, der allerdings wegen Frequenzmangels nicht einmal die Betriebskosten deckt.

Die Absicht der Einnahmenerzielung darf nicht an einer absoluten Untergrenze von Einnahmen (zB Grenze von 40000 S) gemessen werden.

18.2 Gesamtwirtschaftliche Gründe:

Bei dieser Prüfung ist die Bedeutung einer Betätigung für die österreichische Volkswirtschaft (zB Bedeutung für Außenhandelsdaten wie die Zahlungsbilanz, Bedeutung für den Arbeitsmarkt) oder für bestimmte Wirtschaftssparten zu beachten.

Beispiel 1:

Ein verlustbringendes Unternehmen beschäftigt eine große Zahl von Arbeitnehmern. Die Schließung des Betriebes hätte eine erhebliche Belastung für den Arbeitsmarkt sowie für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung zur Folge.

Beispiel 2:

Ein verlustbringendes Unternehmen versorgt eine Reihe von Zulieferunternehmen mit Aufträgen. Die Schließung des Betriebes hätte eine Belastung der betreffenden Sparten der Zulieferindustrie zur Folge.

18.3 Regionale Gründe:

Es müssen besondere regionale Gründe vorliegen und diese Gründe im Hinblick auf ein öffentliches Interesse gegeben sein. Eine Region muss im Regelfall mehrere Gemeinden umfassen. Öffentliches Interesse liegt vor, wenn in der betreffenden Region ein allgemein notwendiger Bedarf besteht, der nicht ohne weiteres anderweitig gedeckt werden könnte. Der Bedarf kann auf wirtschaftlichem (insbesondere arbeitsmarktpolitischem), auf sozialem oder kulturellem Gebiet gegeben sein. Für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses spricht, dass hinter einer Betätigung öffentliche Institutionen stehen (zB Beteiligung einer Gemeinde, öffentliche Aufsicht) bzw. dass in der Region die Allgemeinheit davon betroffen ist. Es zählen dazu auch Betätigungen, die eine Abwanderung der Bevölkerung in andere Regionen verhindern.

Beispiele:

Wenn von besonderer regionaler Bedeutung

- Fremdenverkehrseinrichtungen, wie Bäder, Tierparks, Großgaragen,

- Kindergärten, Spitäler, Altersheime uä,

- das Unterhalten von Schlössern, in denen regelmäßig Ausstellungen oder Festspiele veranstaltet werden.

Einrichtungen, die in einer Region bereits in einer Vielzahl vorhanden sind (zB Liftanlagen), sind in der Regel nicht von besonderer Bedeutung.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993

Schlagworte:

Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum

Verweise:

Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012

Stichworte