Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Schlagworte: | Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum |
Verweise: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990 |
I. VERFAHRENSRECHT
28. Vorläufigkeit (§ 200 BAO)
28.1 Vorläufig dürfen ua. erlassen werden:
- Abgabenbescheide,
- Bescheide, mit denen festgestellt wird, dass eine Veranlagung unterbleibt (zB Nichtveranlagungsbescheide bei der Einkommensteuer),
- Bescheide über die gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 187 BAO),
- Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO),
- Bescheide des Inhaltes, dass eine gesonderte bzw. eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften zu unterbleiben hat (vgl BMF 3.5.1996, 05 1901/1-IV/5/96, AO 410, AÖF Nr. 80/1996).
Nicht vorläufig dürfen beispielsweise Haftungsbescheide und Bescheide über die Verfügung bzw. Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen.
28.2 Bescheide dürfen nur dann vorläufig erlassen werden, wenn vorübergehende Hindernisse in Form von Ungewissheiten im Tatsachenbereich der zweifelsfreien Klärung der Abgabepflicht oder deren Höhe entgegenstehen (zB VwGH 17.9.1996, 95/14/0052).
Daher dürfen Bescheide etwa dann vorläufig ergehen, wenn
- hinsichtlich der im § 2 Abs. 1 Z 1, 2 bzw. 3 genannten Umstände noch Ungewissheit über ihr Gesamtbild besteht,
- noch Ungewissheit besteht, ob nach dem Gesamtbild der Umstände eine Betätigung unter § 1 Abs. 1 fällt (wenn etwa beim im Pkt. 5 erwähnten Beispiel 1 die Kenntnis in der Zukunft liegender Umstände zur Beurteilung, ob nach dem Gesamtbild der Umstände die Viehzucht bloßes "Anhängsel" ist, erforderlich erscheint),
- nach der Art der Betätigung das Gelingen der Widerlegung der Annahme des § 1 Abs. 2 zwar wahrscheinlich, aber noch ungewiss ist,
- Ungewissheit über die Anwendbarkeit der Verordnung besteht, weil aus einer typischerweise unter § 1 Abs. 2 Z 1 fallenden Betätigung zwar Gewinne entstehen, jedoch in Zukunft Verluste wahrscheinlich sind, sodass die objektive Ertragsfähigkeit der Betätigung ungewiss erscheint,
- Ungewissheit darüber besteht, dass eine geplante Änderung der Bewirtschaftung im Sinne des Punktes 17.3 auch wirklich durchgeführt wird,
- Ungewissheit über eine von vornherein geplante zeitliche Begrenzung einer Betätigung (Pkt. 9.9 und 21.4.1) besteht, sofern ein Umstand für einen derartigen Plan spricht (VwGH 17.9.1996, 95/14/0052).
Ob vorläufig von Liebhaberei oder vorläufig vom Vorliegen einer Einkunftsquelle auszugehen ist, richtet sich danach, welche dieser Alternativen als die wahrscheinlichere anzusehen ist.
Beispiel:
Wird während eines Beobachtungszeitraumes festgestellt, dass eine tatsächliche Betätigung von der - einen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) erwartenden - Prognose nicht abweicht, so ist grundsätzlich endgültig von einer Einkunftsquelle auszugehen, sofern nicht hinsichtlich anderer Umstände (zB im Hinblick auf eine mögliche zeitliche Begrenzung) noch eine Ungewissheit im Tatsachenbereich besteht.
28.3 Die Vorläufigkeit ist ein Spruchbestandteil (zB VwGH 30.7.1992, 89/17/0072); der Bescheid ist daher nicht nur in seiner Überschrift, sondern auch in seinem Spruch als vorläufig zu bezeichnen.
In der Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) des vorläufigen Bescheides ist die für die Vorläufigkeit maßgebende Ungewissheit anzugeben.
28.4 Die Möglichkeit der Erlassung vorläufiger Bescheide ist nicht dazu bestimmt, der Behörde vorerst die Ermittlungen des Sachverhaltes zu ersparen, um sich die Abgabeneinnahmen sofort vorbehaltlich des späteren ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu verschaffen (zB VwGH 17.12.1992, 91/16/0137).
Es ist somit etwa unzulässig, einen Bescheid deshalb vorläufig zu erlassen, weil in einiger Zeit eine abgabenbehördliche Prüfung (zB eine Buch- und Betriebsprüfung gemäß § 147 BAO) beabsichtigt ist.
28.5 Die Ungewissheit, ob die in den Beispielen des Punktes 12.3 zugrunde liegende Prognose nicht vorgetäuscht ist, rechtfertigt nicht, die betreffenden Bescheide vorläufig zu erlassen. Kommt nachträglich die Tatsache neu hervor, dass der genannte Plan (der Erzielung eines Gesamtgewinnes bzw. -überschusses) tatsächlich nicht bestanden hat, so kann dies gegebenenfalls zu einer Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren (§ 303 BAO) führen. Bestehen hingegen wesentliche Zweifel, ob eine ernst gemeinte Prognose erfüllt werden kann, so ist eine vorläufige Veranlagung möglich.
28.6 Sind Verluste gemäß § 2 Abs. 2 für den Anlaufzeitraum anzuerkennen, so stellt die Ungewissheit, ob im ersten Jahr nach Ablauf des Anlaufzeitraums eine Einkunftsquelle anzunehmen sein wird, keine Ungewissheit im Sinn des § 200 Abs. 1 BAO für den Anlaufzeitraum dar. Die Ungewissheit, was für das erste Jahr nach dem Anlaufzeitraum zu geschehen habe, rechtfertigt daher nicht, die Bescheide für den Anlaufzeitraum vorläufig zu erlassen.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Schlagworte: | Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum |
Verweise: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990 |