EAS 1001
Schüttet eine österreichische Tochtergesellschaft Gewinne an ihre deutsche Muttergesellschaft aus, dann unterliegt diese Gewinnausschüttung nach Maßgabe des § 94a EStG keiner österreichischen Abzugsbesteuerung. Mit § 94a EStG wurde auf österreichischer Seite die EU-"Mutter-Tochter-Richtlinie" umgesetzt; diese Bestimmung wird nicht dadurch unanwendbar, dass die nach Deutschland ausgeschütteten Gewinne aus einer nach § 10 Abs. 2 KStG steuerfreien slowenischen Schachteldividende stammen.
Die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob auf deutscher Seite nach Artikel 15 Abs. 2 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens Steuerfreistellung zu gewähren ist, muss dem Grunde nach bejahend beantwortet werden. Der vorliegende Fall ist jedenfalls kein Anwendungsfall von Ziffer 27a des Schlussprotokolls zu Art. 15 des Abkommens. Denn nach dieser Bestimmung des Schlussprotokolls entfiele nur dann die deutsche Verpflichtung zur Steuerfreistellung, wenn die in Deutschland freizustellenden Beträge den inländischen Gewinn gemindert hätten (gemeint: als Betriebsausgabe gemindert hätten). Auch liegt in dem vorliegend beschriebenen Fall kein Qualifikationskonflikt vor (der ebenfalls nach Ziffer 27a des Schlussprotokolls von der Steuerfreistellungsverpflichtung entbinden würde), weil beide Staaten die Gewinnausschüttung unter ein und dieselbe Abkommensbestimmung, nämlich die Steuerzuteilungsregel des Art. 10a des Abkommens, subsumieren.
Sollte allerdings die österreichische Gesellschaft eine bloße "Briefkastengesellschaft" oder eine ähnliche ohne wirtschaftliche Funktion ausgestattete Gesellschaft sein, dann kann es sein, dass auf deutscher Seite entweder Rechtsmissbrauch für gegeben angenommen wird oder der Bestand einer deutschen Geschäftsleitung der österreichischen Gesellschaft festgestellt wird; in beiden Fällen würde das Abkommen nicht wirklich davor schützen, dass die deutsche Besteuerung nach deutschem inländischen Recht auf die aus Slowenien stammenden Gewinnausschüttungen zugreift.
27. Jänner 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Abzugssteuer, Mutter-Tochter-Richtlinie, Schachtelprivileg, Schachtelbeteiligung, Freistellung, funktionslose Gesellschaft, Briefkasteneigenschaft, Briefkasten-Tochtergesellschaft, Missbrauch, Missbrauchsverdacht |
Verweise: | § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |