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EDV-Leasing aus Deutschland mit Forderungsabtretung an Drittstaaten

BMFH 66/1-IV/4/974.4.19971997

EAS 1048

Werden EDV-Anlagen aus Deutschland im Leasingweg angemietet, dann unterliegen die hiefür an die deutsche Leasinggesellschaft zu entrichtenden Leasingraten (Mieten) mangels inländischer Betriebstätte des deutschen Unternehmens nur dann der inländischen beschränkten Steuerpflicht, wenn es sich bei den gemieteten Wirtschaftsgütern entweder um eine "Sachgesamtheit" (eine aus mehreren Wirtschaftsgütern bestehende EDV-Anlage) handelt oder soweit die Leasingraten auf die Nutzungsüberlassung von Rechten (Urheberrechten an der Software) entfallen. Im ersten Fall ist die inländische Steuerpflicht des ausländischen Leasingunternehmens im Veranlagungsweg, im zweiten Fall im Steuerabzugsweg (§ 99 EStG) wahrzunehmen.

Auf Grund von Artikel 12 des DBA-Deutschland ist allerdings in beiden Fällen von dieser Steuerpflicht freizustellen.

Artikel 12 DBA-Deutschland ist aber nur anwendbar, wenn die Leasingraten steuerlich als Einkünfte der in Deutschland ansässigen Leasinggesellschaft anzusehen sind; wobei in dieser Frage die Beurteilungen auf deutscher und österreichischer Seite übereinstimmen müssen. Werden die aus Österreich stammenden Leasingraten in der deutschen Leasinggesellschaft (steuerwirksam) als Betriebseinnahme erfasst, bestehen aus österreichischer Sicht keine Bedenken, hierauf Artikel 12 DBA-Deutschland anzuwenden; und zwar auch dann, wenn der österreichische Leasingnehmer seine Zahlungen auf ein Konto einer Drittstaatsgesellschaft leistet, weil an diese die Mieteforderungen zur Einziehung abgetreten worden sind.

Steuerunwirksame treuhändige Vereinnahmung durch die deutsche Leasinggesellschaft würde diese Voraussetzungen jedenfalls nicht erfüllen.

Anmerkung: Dieser Fall zeigt, dass es wichtig wäre, die österreichische beschränkte Steuerpflicht in der Weise auszuweiten, dass nicht nur Mieten für die Überlassung von Sachgesamtheiten, sondern sämtliche aus Österreich abfließenden Mieten der Abzugsbesteuerung unterzogen werden; dadurch würde ein Anreiz für unbesteuerte Abflüsse in Drittstaaten (=Steueroasen) unterbunden; denn im vorliegenden Fall wird ja geradezu aufgezeigt, wie man - auch ohne "treaty-shopping" - eine Quellensteuer von Null in Österreich erreichen kann: nämlich dadurch, dass man aus der Sachgesamtheit "entschlüpft" und dass man sich keine Urheberrechte abgelten lässt.

4. April 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Lizenzgebühr, Inlandsbetriebstätte, Steuerabzug, Veranlagung, Abzugsbesteuerung, Steuerfreistellung, Treuhandunternehmen, Treuhandfunktion, Steueroase, Quellenbesteuerung

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte