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Kurzfristige Inlandstätigkeit eines Dienstnehmers der deutschen Niederlassung eines US-Unternehmens

BMFA 162/1-IV/4/9721.4.19971997

EAS 1055

Wurde im Jahr 1996 ein in Deutschland ansässiger Diplomphysiker, der bei der deutschen Niederlassung eines US-Unternehmens angestellt ist, kurzfristig in Österreich beruflich tätig, dann sind jene Bezugsteile, die auf die in Österreich ausgeübte Tätigkeit entfallen, gemäß Artikel 9 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen und es steht das Besteuerungsrecht daran Österreich zu.

Dieses durch das Abkommen Österreich übertragene Besteuerungsrecht kann jedoch mangels Bestandes einer inländischen "Lohnsteuerbetriebstätte" des ausländischen Arbeitgebers nur im Wege der Steuerveranlagung wahrgenommen werden. Zu diesem Zweck müsste Kontakt mit jenem österreichischen Finanzamt aufgenommen werden, in dessen Bereich die inländische berufliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt worden ist. Ein inländisches Veranlagungsverfahren würde allerdings nur bei Überschreiten der für beschränkt Steuerpflichtige geltenden Erklärungsgrenzen stattfinden; diese Grenze betrug 1996: 37.000 S.

21. April 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Arbeitsort, Freistellung, Steuerfreistellung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Veranlagung, Betriebstätte

Verweise:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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