EAS 1054
Optiert die österreichische A-GmbH, an der neben amerikanischen Investoren die österreichische B-GmbH zu 51% beteiligt ist und die in den USA über eine Betriebstätte verfügt, in den USA für eine Besteuerung als Personengesellschaft, dann stellt sich die Frage, ob die in den USA von der B-GmbH als Teilhaberin der A-GmbH erhobene Steuer gemäß Artikel XV DBA-USA auf die in Österreich von der A-GmbH erhobene Steuer anzurechnen ist.
Fragen dieser Art werden gegenwärtig im Rahmen einer vom OECD-Fiskalkomitee eingesetzten Studiengruppe, die sich mit Besteuerungsproblemen von Personengesellschaften befasst, untersucht. Unvorgreiflich des Ergebnisses dieser Untersuchungen wird vom BM für Finanzen die Auffassung vertreten, dass in Fällen der vorliegenden Art die A-GmbH auf Grund des DBA-USA ein Anrecht besitzt, dass die in ihren Händen in Österreich besteuerten Einkünfte, von der Doppelbesteuerung entlastet werden; und zwar ungeachtet des Umstandes, dass infolge eines grenzüberschreitenden Zurechnungskonfliktes, die betreffenden Einkünfte im DBA-Partnerstaat in den Händen des Gesellschafters besteuert wurden. Die A-GmbH ist daher aus dieser Sicht gemäß Artikel XV DBA-USA berechtigt, jene US-Steuer, die - nach US-Steuerrecht abkommenskonform - von den Einkünften der B-GmbH erhoben wurde, in dem Maße auf ihre Körperschaftsteuer anzurechnen, in dem die in den USA besteuerten Einkünfte in ihrer Besteuerungsgrundlage enthalten sind. Damit sind Überlegungen, ob Maßnahmen gemäß § 48 BAO erforderlich sind, entbehrlich.
21. April 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. XV DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Optionsausübung, inländische Gesellschaft, Auslandsbetriebstätte, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Steuerentlastung, Zurechnung |
Verweise: | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |