EAS 1144
Schließt eine österreichische Kapitalgesellschaft mit einem ausländischen Künstler einen Lizenzvertrag, in dem sie sich für die nächsten 10 Jahre die Verwertungsrechte an noch zu produzierenden Tonträgern des Künstlers sichert, und verpflichtet sie sich als Entgelt neben der Lizenzgebühr auch noch den (im Auftrag des Künstlers produzierenden) Studios Produktionskosten zu erstatten, dann sind beide Entgeltkomponenten (Lizenzgebühr und Produktionskostenersatz) in die Berechnungsgrundlage für den nach § 99 EStG vorzunehmenden Steuerabzug einzubeziehen. Denn für den Steuerabzug ist belanglos, ob Entgeltteile direkt dem Künstler oder in seinem Auftrag an Dritte ausgezahlt werden. Allerdings wird im gegebenen Zusammenhang auch folgendes zu beachten sein: Es ist wohl richtig, dass die Berücksichtigung von Aufwendungen im Wege einer Antragsveranlagung nicht für unter § 99 Abs. 1 Z 3 EStG fallende Lizenzgebühren vorgesehen, sondern nur auf die unter § 99 Abs. 1 Z 1 fallenden Einkünfte eingeschränkt ist (§ 102 Abs. 1 Z 3 EStG). Unter diese für die Antragsveranlagung in Frage kommenden Einkünfte fallen wohl solche aus der Tätigkeit als Künstler, nicht aber solche aus bloßen Lizenzgebühren.Nun wurde aber bereits unter EAS.409 im Falle eines Sportlers festgestellt, dass die in § 99 erwähnte abzugspflichtige "Tätigkeit als Sportler" alle Tätigkeiten umfasst, die dem steuerlich relevanten Betrieb des Sportlers zuzurechnen sind, mithin nicht nur die aus den reinen Sportwettkämpfen erzielten Einkünfte, sondern auch alle anderen Vergütungen für Tätigkeiten, die in der betrieblichen Einheit des für die Sportausübung unterhaltenen steuerlichen Betriebes zu erfassen sind. Überträgt man diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall, dann zählen auch die von dem ausländischen Künstler für seine künstlerischen Werke vereinnahmten Lizenzgebühren zu den Betriebseinnahmen seines Betriebes und fallen damit unter den von § 99 Abs. 1 Z 1 erfassten Begriff der Einkünfte aus der "Tätigkeit als Künstler". Der ausländische Künstler ist sonach berechtigt, durch Beantragung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 102 Abs. 1 Z 3 EStG. eine Berücksichtigung seiner Produktionskosten als Betriebsausgabe zu erwirken.
9. Oktober 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Lizenzgebühr, Musiker, Künstlerbesteuerung, Künstler, Abzugsbesteuerung, künstlerische Tätigkeit |