EAS 1108
Für die Frage, ob Rumänien gemäß Art. 12 Abs. 2 DBA-Rumänien berechtigt ist, von Leasingraten im LKW-Leasinggeschäft eine 10%ige Quellensteuer zu erheben, ist zunächst entscheidend, ob die entgeltliche LKW-Überlassung als Vermietungsvorgang oder als Veräußerungsvorgang gegen Ratenzahlung zu werten ist. Nur im erstgenannten Fall unterliegen die gezahlten Vergütungen einem 10%igen rumänischen Steuerabzug, der in Österreich gemäß Art. 24 Abs. 2 DBA-Rumänien anzurechnen ist. Im zweiten Fall fällt der Vorgang unter Artikel 7 DBA-Rumänien, wodurch kein rumänischer Besteuerungsanspruch begründet wird und folglich keine Steueranrechnung in Österreich erfolgen könnte (EAS 1034).
Die Abgrenzung zwischen den beiden Gestaltungsformen wird auf österreichischer Seite auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 des Abkommens nach inländischem Recht, sonach gemäß Abschn. 4 der Einkommensteuerrichtlinien 1984, AÖF Nr. 193/1985 idgF, vorzunehmen sein. Sollte es so sein, dass Rumänien die auf Grund von Leasingverträgen zu zahlenden Leasingraten stets als Mietezahlungen wertet, ungeachtet des Umstandes, ob in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Mietvertrag oder ein Kaufvertrag vorliegt, dann tritt hiedurch ein internationaler Qualifikationskonflikt mit der Wirkung einer Doppelbesteuerung ein.
Zur Behebung eines solchen Qualifikationskonfliktes kann gemäß Artikel 26 DBA-Rumänien ein internationales Verständigungsverfahren beantragt werden. Ein solches Verständigungsverfahren hat indessen wenig Aussicht auf Erfolg, wenn es das rumänische innerstaatliche Recht nicht zulässt, auf der Grundlage der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zivilrechtlich als Mietverträge abgeschlossene Vereinbarungen für steuerliche Zwecke als Kaufverträge zu werten. Ist der Qualifikationskonflikt sonach wegen Unterschiedlichkeiten im nationalen Recht der beiden DBA-Partnerstaaten unbehebbar, dann liegt es üblicherweise am Ansässigkeitsstaat, im vorliegenden Fall sonach an Österreich, ob er den Eintritt der durch das Abkommen nicht beseitigten Doppelbesteuerung vermeiden will.
Da nun aus Verständigungsverhandlungen mit einem anderen Reformstaat (Tschechische Republik) eine derartige Unbehebbarkeit des Qualifikationskonfliktes bereits bekannt ist, besteht die Bereitschaft, über Antrag auch im Verhältnis zu Rumänien die rumänische Quellensteuer in Österreich auf der Grundlage von § 48 BAO zur Anrechnung zuzulassen. In dem diesbezüglichen Anrechnungsantrag müsste allerdings dokumentiert werden, dass die Abzugsbesteuerung nach rumänischem Recht auch dann vorgenommen werden muss, wenn die LKW-Leasingverträge auf österreichischer Seite nicht als Vermietungs-, sondern als Veräußerungsvorgänge zu werten sind.
21. Juli 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 Abs. 2 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979 |
Schlagworte: | Qualifikationskonflikt, Quellensteuer, Anrechnungsverpflichtung, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Leasingraten, Veräußerungsvorgang, Vermietungsvorgang, Steuerabzug, Doppelbesteuerung, Verständigungsverfahren, Ansässigkeitsstaat, § 48 BAO, Abzugsbesteuerung |
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