EAS 1124
Veräußert eine österreichische Vermögensverwaltungs-AG einen Teil ihres Klientenstockes, der bisher sowohl in Österreich als auch durch eine schweizerische Betriebstätte der Vermögensverwaltungs-AG betreut wurde, an eine schweizerische Kapitalgesellschaft, dann unterliegt der hiebei erzielte Veräußerungsgewinn gemäß Artikel 7 (bzw. Art. 13 Abs. 2) DBA-Schweiz der ausschließlichen österreichischen Besteuerung. Der bloße Umstand, dass die österreichischen Kunden des Unternehmens auch von der schweizerischen Betriebstätte Dienstleistungen empfangen haben, wird für sich alleine betrachtet nicht dazu führen können, dass der sie betreffende immaterielle Wert als Teil des Betriebsvermögens der schweizerischen Betriebstätte zu sehen ist. Denn für die Frage, welchem Betriebsvermögen ein Kundenwert zuzuordnen ist, wird es in erster Linie darauf ankommen, wem die Kundenaquisition und der gesamte damit verbundene Aufwand zuzuordnen war. Die Frage ist aber nicht geeignet im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens beurteilt zu werden, da hiefür eine eingehendere Durchleuchtung der maßgebenden Sachverhaltsgegebenheiten erforderlich wäre, die von den Abgabenbehörden der ersten Instanz vorgenommen werden müsste.
Sollte der Kundenstock im Wege einer steuerlich anzuerkennenden Teilbetriebseinbringung in die schweizerische Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht werden, könnte dies nach § 16 Abs. 1 UmgrStG steuerneutral bewirkt werden. Denn das DBA-Schweiz entzieht Österreich nicht das Recht, im Fall einer Veräußerung der einbringungsgeborenen schweizerischen Gesellschaftsanteile die österreichische Vermögensverwaltungs-AG mit den darin enthaltenen stillen Reserven zu besteuern (Art. 13 Abs. 4 i.V. mit § 20 Abs. 7 UmgrStG).
Vorsorglich ist aber beizufügen, dass bei einer steuerneutralen Kundenstockauslagerung in die Schweiz Beweisvorsorge (VwGH 25.5.93, 93/14/0019, ÖStZB 1994, 53) zu treffen ist. Denn es muss einwandfrei nachweisbar sein, dass die schweizerische Gesellschaft tatsächlich eigenständig alle Funktionen wahrnimmt, die zu jenen Einkünften führen, die aus den Geschäftsbeziehungen zu den übertragenen Kunden herrühren. Einer schweizerischen Gesellschaft ohne ausreichender Geschäftseinrichtung und ohne ausreichend qualifiziertem Personal werden derartige Funktionen nicht zugeordnet werden können.
11. August 1997
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Betriebstätte, Auslandsbetriebstätte, Kapitalgesellschaft, Veräußerungsgewinn, Vermögensverwaltung, ausländische Gesellschaft, stille Reserven, Funktion |
Verweise: | UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 |