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Deutscher Solidaritätszuschlag einer inländischen stillen Gesellschafterin

BMFE 12/26-IV/4/9731.10.19971997

EAS 1154

Erzielt eine österreichische GmbH aus ihrer stillen Beteiligung an einer deutschen GmbH Gewinnanteile, die in Deutschland der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag unterworfen worden sind, dann sind beide Abgaben gemäß Art. 11 Abs. 2 DBA in Deutschland abkommenskonform erhoben worden und müssen folglich gemäß Art. 15 Abs. 1 auf die österreichische Körperschaftsteuer angerechnet werden. Dass die deutsche Finanzbehörde einen Antrag auf Rückerstattung des Solidaritätszuschlages abgewiesen hat, ist demnach ebenfalls durch die Abkommenslage gedeckt.

31. Oktober 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Beteiligung, stille Beteiligung, Kapitalgesellschaft, Kapitalertragsteuer, Anrechnung der ausländischen Steuer

Stichworte