EAS 1154
Erzielt eine österreichische GmbH aus ihrer stillen Beteiligung an einer deutschen GmbH Gewinnanteile, die in Deutschland der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag unterworfen worden sind, dann sind beide Abgaben gemäß Art. 11 Abs. 2 DBA in Deutschland abkommenskonform erhoben worden und müssen folglich gemäß Art. 15 Abs. 1 auf die österreichische Körperschaftsteuer angerechnet werden. Dass die deutsche Finanzbehörde einen Antrag auf Rückerstattung des Solidaritätszuschlages abgewiesen hat, ist demnach ebenfalls durch die Abkommenslage gedeckt.
31. Oktober 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Beteiligung, stille Beteiligung, Kapitalgesellschaft, Kapitalertragsteuer, Anrechnung der ausländischen Steuer |