EAS 1135
Gründen in Deutschland ansässige Personen in Österreich eine KEG mit dem Ziele, im Wege dieser Personengesellschaft Vortragstätigkeiten für Kommunikationstraining und EDV-Training für in Österreich lebende Privatpersonen abzuhalten, dann stellen die Räumlichkeiten dieser inländischen KEG für die deutschen Gesellschafter eine Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO dar, die gleichzeitig als "ständige Einrichtung" im Sinn des Art. 8 DBA-Deutschland zu werten ist. Die aus den inländischen Vortragstätigkeiten erzielten Einkünfte unterliegen damit in Österreich der Besteuerung und sind in Deutschland insoweit von der Besteuerung freizustellen. Die Besteuerung erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Bilanzbündeltheorie unmittelbar durch Veranlagung der deutschen Gesellschafter; dies allerdings auf der Grundlage einer gegenüber der KEG durchgeführten einheitlichen und gesonderten Einkünftefeststellung der deutschen Gesellschafter. Aus dem Umstand, dass nicht die KEG, sondern deren deutsche Gesellschafter mit den KEG-Einkünften besteuert werden, folgt, dass die KEG keine Steuerabzugspflicht nach § 99 EStG in Bezug auf die von ihr ausgezahlten Honorare treffen kann.
Unter den gegebenen Umständen wäre es im übrigen eine überspitzte Handhabung der Grundsätze der Bilanzbündeltheorie, wollte man § 99 EStG so auslegen, dass jene Österreicher, die an den Veranstaltungen der KEG teilnehmen und die - aus der Sicht der Bilanzbündeltheorie - unmittelbar die Einkünfte der beschränkt steuerpflichtigen deutschen Vortragenden zahlen, für einen 20%igen Steuerabzug zu sorgen haben.
29. November 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Personengesellschaft, Betriebstätte, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, feste örtliche Einrichtung, Vortragender, Steuerfreistellung, Bilanzbündeltheorie, Veranlagung, einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte, beschränkte Steuerpflicht |
Verweise: | § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |