EAS 1193
Erbringt eine norwegische Kapitalgesellschaft durch 20 - 40 Mitarbeiter einer österreichischen Kapitalgesellschaft gegenüber während einer Zeitdauer von rund 15 bis 18 Monaten technische Beratungsleistungen und wird hiebei eine inländische Betriebstätte begründet, dann unterliegen die von dieser Betriebstätte erzielten Gewinne gemäß Artikel 7 DBA-Norwegen der österreichischen Besteuerung; der österreichische Kunde ist gemäß § 99 EStG verpflichtet, die für die technische Beratung zu leistenden Vergütungen einem 20%igen Steuerabzug auch dann zu unterwerfen, wenn die im Veranlagungsweg von der Betriebstätte zu erhebende Körperschaftsteuer - auf die die Abzugssteuer anzurechnen wäre - wesentlich niedriger ausfällt und sonach ein Großteil des Steuerabzuges nach Vornahme der Veranlagung rückzuzahlen ist.
Es ist einzuräumen, dass die inländische Betriebstätte des norwegischen Unternehmens hiedurch gegenüber einer vergleichbaren inländischen Betriebstätte einer österreichischen Kapitalgesellschaft in diskriminierender Weise benachteiligt würde, sodass auf der Grundlage des Betriebstättendiskriminierungsverbotes des Art. 23 Abs. 3 DBA-Norwegen in Fällen dieser Art zur Vermeidung einer solchen Diskriminierung die Beratungsvergütungen vom Steuerabzug freigestellt werden können. Als Beleg für die Abkommensberechtigung zur Steuerfreistellung kann eine schriftliche Erklärung des norwegischen Unternehmens dienen, in der unter Angabe der österreichischen Steuernummer die steuerliche Erfassung in Österreich mitgeteilt wird.
15. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA N (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Norwegen (Einkommen- und Vermögenssteuer, Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 1/1997 |
Schlagworte: | Beratungsleistungen, Abzugsbesteuerung, Anrechnung, Diskriminierung, Diskriminierungsverbot, Freistellung, Steuerabzug, Betriebstättendiskriminierungsverbot |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |