Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte: | Wiener Verfahren 1996, gemeiner Wert von Anteilen |
3. Nennkapital (N)
Vermögenswert V (Abschnitt 1) und Ertragswert E (Abschnitt 2) ergeben sich durch Vergleich des Vermögensbetrages und des Durchschnittsertrages (-verlustes) mit dem Nennkapital. Sie werden auf 100 S des Nennkapitals bezogen.
Beim Nennkapital handelt es sich um die aus der Summe aus
- Grundkapital (bei AG)
- Stammkapital (bei GesmbH)
- Partizipationskapital (nur wenn börsenotiert)
gebildete Größe. Dabei ist es in der Regel unerheblich, ob das Kapital voll eingezahlt ist (Abschnitt 4.6) sowie, ob das Unternehmen eigene Anteile besitzt (Abschnitt 4.4). Lediglich der Nennbetrag der Eigenanteile, die nach Abschnitt 4.4 nicht bewertbar sind, verringert die Größe des Nennkapitals.
Allfällige Substanzgenussrechte, die eine Beteiligung begründen, sind mit dem ihnen aufgrund der Ausgabe- und Rücknahmebedingungen im Einzelfall zukommenden Wert (Rücknahmewert) anzusetzen.
Beispiel 5: Nennkapital
Grundkapital | 9,000.000 |
Partizipationskapital | 1,000.000 |
10,000.000 |
N = 10,000.000 S.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Schlagworte: | Wiener Verfahren 1996, gemeiner Wert von Anteilen |