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Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen (Wiener Verfahren 1996)

BMF08 1037/1-IV/8/961.1.19941994Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen (Wiener Verfahren 1996)

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955

Schlagworte:

Wiener Verfahren 1996, gemeiner Wert von Anteilen

3. Nennkapital (N)

Vermögenswert V (Abschnitt 1) und Ertragswert E (Abschnitt 2) ergeben sich durch Vergleich des Vermögensbetrages und des Durchschnittsertrages (-verlustes) mit dem Nennkapital. Sie werden auf 100 S des Nennkapitals bezogen.

Beim Nennkapital handelt es sich um die aus der Summe aus

gebildete Größe. Dabei ist es in der Regel unerheblich, ob das Kapital voll eingezahlt ist (Abschnitt 4.6) sowie, ob das Unternehmen eigene Anteile besitzt (Abschnitt 4.4). Lediglich der Nennbetrag der Eigenanteile, die nach Abschnitt 4.4 nicht bewertbar sind, verringert die Größe des Nennkapitals.

Allfällige Substanzgenussrechte, die eine Beteiligung begründen, sind mit dem ihnen aufgrund der Ausgabe- und Rücknahmebedingungen im Einzelfall zukommenden Wert (Rücknahmewert) anzusetzen.

Beispiel 5: Nennkapital

Grundkapital

9,000.000

Partizipationskapital

1,000.000

 

10,000.000

N = 10,000.000 S.

 

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955

Schlagworte:

Wiener Verfahren 1996, gemeiner Wert von Anteilen

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