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Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen (Wiener Verfahren 1996)

BMF08 1037/1-IV/8/961.1.19941994Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen (Wiener Verfahren 1996)

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955

Schlagworte:

Wiener Verfahren 1996, gemeiner Wert von Anteilen

C. Steuerlicher Vermögenswert

(3) Der so ermittelte Vermögensbetrag ist, sofern es sich um einen positiven Wert handelt, um 10% zu kürzen. Mit dieser pauschalen Kürzung sind alle sonst noch in Frage kommenden, aber aus Vereinfachungsgründen im Einzelnen nicht vorgenommenen Abrechnungen abgegolten. Die pauschale Kürzung vermindert sich auf 5%, wenn vom Antragsrecht nach Position 3 Gebrauch gemacht wird. Die gegenüber dem "Wiener Verfahren 1989" geringere pauschale Kürzung ist durch die weitgehende Berücksichtigung der Handelsbilanzansätze begründet.

(4) Dieser (pauschal gekürzte) Vermögensbetrag ist mit 100 zu multiplizieren und durch das Nennkapital N (Abschnitt 3) zu dividieren. Der der Ableitung des gemeinen Wertes G je 100 Schilling (Abschnitt 4) zugrunde zu legende Vermögenswert V ergibt sich somit nach der Formel

 

Vermögensbetrag x 100

V =

-----------------------------

 

N

Beispiel 1: Vermögenswert ohne Ausnützung von Antragsrechten

Bilanzsumme

67,000.000

- Passivposten (§ 224 Abs. 3 Pos. C, D, E HGB)

-15,000.000

Ausgangswert

52,000.000

Summe der Zu-/Abrechnungen (Pos. 1, 2) ohne Ausnützung von Antragsrechten

- 5,000.000

Zwischensumme

47,000.000

Kürzung 10 %

-4,700.000

Vermögensbetrag

42,300.000

 

Vermögensbetrag x 100

 

42,300.000 x 100

 

----------------------------------

=

-------------------------------

= 423

N (Beispiel 5)

 

10,000.000

 

V = 423 S je 100 S Nennkapital

Beispiel 2: Vermögenswert mit Ausnützung von Antragsrechten

Ausgangswert wie Beispiel 1

52,000.000

Summe der Zu-/Abrechnungen (Pos. 1, 2) mit Ausnützung von Antragsrechten

- 8,000.000

Zwischensumme

44,000.000

Kürzung 5%

-2,200.000

Vermögensbetrag

41,800.000

 

Vermögensbetrag x 100

 

41,800.000 x 100

 

----------------------------------

=

-------------------------------

= 423

N (Beispiel 5)

 

10,000.000

 

V = 418 S je 100 S Nennkapital

 

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955

Schlagworte:

Wiener Verfahren 1996, gemeiner Wert von Anteilen

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