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Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen (Wiener Verfahren 1996)

BMF08 1037/1-IV/8/961.1.19941994Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen (Wiener Verfahren 1996)

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955

Schlagworte:

Wiener Verfahren 1996, gemeiner Wert von Anteilen

4. Gemeiner Wert (G)

4.1 Gemeiner Wert im Normalfall

Der gemeine Wert wird im Normalfall als Mittelwert vom Vermögens- und Ertragswert errechnet. Die Formel lautet daher

 

V + E

G =

----------

 

2

 

Die Berechnung des Vermögenswertes V ist nach Abschnitt 1, die des Ertragswertes E nach Abschnitt 2 vorzunehmen. Bei Ertragslosigkeit ergibt sich der gemeine Wert somit als halber Vermögenswert. In obige Formel ist auch ein negativer Vermögenswert einzusetzen, doch ist der Ansatz eines rechnerisch sich ergebenden "negativen gemeinen Wertes" ausgeschlossen.

Beispiel 6: Gemeiner Wert

 

V (Beispiel 1) + E (Beispiel 3)

 

423 + 200

 

G =

-------------------------------------

=

-----------------

= 311,5

 

2

 

2

 

G = 311 S je 100 S Nennkapital.

 

4.2 Gemeiner Wert bei Verlustaussichten

Bei Verlustaussichten [Abschnitt 2 (7)] wird stets der Liquidationswert des Unternehmens die Untergrenze bilden. Dieser hängt wesentlich von der Zusammensetzung des Vermögens ab, sodass der Liquidationswert aus Vereinfachungsgründen mit 40% des Vermögenswertes V angenommen werden kann. Bei Nachweis eines niedrigeren Liquidationswertes ist dieser anzusetzen. Somit ergibt sich der gemeine Wert bei Verlustaussichten nach der Formel

 

V - E

 

V

G =

----------

, mindestens aber

-------

 

2

 

2,5

 

Beispiel 7: Gemeiner Wert bei Verlustaussichten

 

V (Beispiel 2) + E (Beispiel 4)

 

418 - 10

 

G =

-------------------------------------

=

-----------------

= 204

 

2

 

2

 

G = 204 S je 100 S Nennkapital.

Beispiel 7a: Gemeiner Wert bei Verlustaussichten; Liquidationswert

 

V (Beispiel 2) + E (Beispiel 4a)

 

418 - 110

 

G =

---------------------------------------

=

-----------------

= 154

 

2

 

2

 

 

 

V (Beispiel 2)

 

418

 

mindestens:

-----------------

=

-------

= 167,2

 

2,5

 

2,5

 

G = 167 S je 100 S Nennkapital.

 

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955

Schlagworte:

Wiener Verfahren 1996, gemeiner Wert von Anteilen

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