EAS 795
Wirkt ein schwedischer Musikprofessor mit Hauptwohnsitz in Österreich an einem Hamburger Kammermusikquartett mit (Violine), für das in Deutschland als Mitunternehmerschaft eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durchgeführt wird, und bestreitet dieses Quartett auch in Österreich Konzerte, dann unterliegt jener Teil der österreichischen Honorare, der auf das österreichische Quartettmitglied entfällt, nicht der Abzugsbesteuerung gemäß § 99 EStG; denn dieser Teil fließt nicht einem beschränkt Steuerpflichtigen zu.
Wird in einem derartigen Fall dennoch ein Steuerabzug von den österreichischen Veranstaltern vorgenommen, müsste dieser im Rückerstattungsweg nach § 240 BAO wieder rückgängig gemacht werden. Eine Anrechnung solcher zu Unrecht einbehaltener Abzugsbeträge im Veranlagungsverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen und könnte daher mangels entsprechender Eingabekennzahlen im automatisierten Abgabenfestsetzungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden.
29. Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Künstler, Künstlerbesteuerung, Abzugssteuer, Steuerabzug, Rückerstattung, Rückerstattungsverfahren, Veranlagung, Lizenzgebühr, Inlandsbetriebstätte, Musiker, künstlerische Tätigkeit, Gastspiel, Gastspielvergütung |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |