EAS 815
Wird ein in Tirol ansässiger Dienstnehmer eines liechtensteinischen Unternehmens von seinem liechtensteinischen Arbeitgeber in verschiedene Staaten als Verkaufsmanager entsandt, dann steht nach dem DBA-Österreich/Liechtenstein das Besteuerungsrecht an den liechtensteinischen Bezügen insoweit Österreich zu, als die Tätigkeit nicht auf liechtensteinischem Staatsgebiet ausgeübt worden ist. Soweit mit anderen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen nach OECD-Vorbild bestehen, entziehen diese Österreich nicht das Besteuerungsrecht; eine Ausnahme bildet das DBA-Österreich/Deutschland, da dieses keine bei Drittstaatsarbeitgebern wirksame "183-Tage-Klausel" vorsieht (Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland). Freistellung der auf die Deutschland-Tage entfallenden Bezugsteile erfordert allerdings eine Information der deutschen Steuerverwaltung.
22. Feber 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971 |
Schlagworte: | Dienstnehmerentsendung, Steuerfreistellung, 183-Tage-Frist, Drittauslandsentsendung |
Verweise: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |