EAS 814
Hat eine italienische Kapitalgesellschaft ihrer deutschen Tochtergesellschaft im Rahmen einer Konzernrationalisierung umfassende Aufgaben im Zusammenhang mit dem europaweiten Vertrieb der Konzernprodukte übertragen (zentrales Vertriebslager, Logistik, Bestellwesen, Debitorenbuchhaltung) und auf diese Weise die bisher als Eigenhändler tätige österreichische Tochtergesellschaft in ihren Konzernfunktionen erheblich eingeschränkt und ihr im Ergebnis für die österreichischen und osteuropäischen Märkte die Position des Warenvertriebes auf Kommissionsbasis zugewiesen, dann wird hiedurch für die deutsche Schwestergesellschaft keine "Vertreterbetriebstätte" in Österreich begründet.
Die österreichische Gesellschaft steht zwar (im Wege der gemeinsamen Obergesellschaft) in einem Abhängigkeitsverhältnis auch zur deutschen Schwestergesellschaft, was bereits durch die Nötigung zur Aufgabe der Eigenhändlereigenschaft erkennbar wird; da sie aber die Geschäfte nach der Art eines unabhängigen Kommissionärs im eigenen Namen abschließt und sonach weder Abschlussvollmacht für die deutsche Schwestergesellschaft noch auch Warenauslieferungen für die deutsche Schwestergesellschaft ausführt, liegt weder nach lit a noch nach lit b der Z. 10 des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-Deutschland eine Vertreterbetriebstätte vor.
Es wird davon ausgegangen, dass die von der österreichischen Gesellschaft ausgeübten Konzernfunktionen fremdüblich abgegolten werden.
22. Feber 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Inlandsbetriebstätte, Konzerngesellschaft, Fremdüblichkeit |