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Errichtung eines Hilfsstützpunktes in England für ein österreichisches Produktionsunternehmen

BMFP 34/1-IV/4/965.3.19961996

EAS 824

Beabsichtigt ein österreichischer Strickmodenerzeuger, der seine Produkte auf dem englischen Markt ausschließlich durch selbständige Handelsvertreter vertreibt und diese Vertriebsmethode auch weiterhin in dieser Form beibehalten wird, in Großbritannien ein Büro zu eröffnen, dessen Aufgaben darin bestehen:

wobei dieses Büro außer der Wahrnehmung von Informations- und Werbeaufgaben keine für eine Verkaufstätigkeit typischen Handlungen setzt (wie insb. Führung von Verkaufsverhandlungen mit britischen Kunden), besteht daher die wesentliche Aufgabe nur in einer Unterstützung der mit den eigentlichen Vertriebsaufgaben betrauten selbständigen Handelsvertreter und ist die Mitarbeiterzahl und die Büroausstattung dieser Aufgabe entsprechend angelegt, dann stellt ein derartiges Büro keine Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 DBA-Großbritannien dar.

5. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Hilfsstützpunkt, Hilfseinrichtung, Hilfscharakter, Hilfstätigkeiten

Stichworte