EAS 824
Beabsichtigt ein österreichischer Strickmodenerzeuger, der seine Produkte auf dem englischen Markt ausschließlich durch selbständige Handelsvertreter vertreibt und diese Vertriebsmethode auch weiterhin in dieser Form beibehalten wird, in Großbritannien ein Büro zu eröffnen, dessen Aufgaben darin bestehen:
- Schau- und Präsentationsräume für die neuesten Kollektionen zu bieten;
- die von den selbständigen britischen Handelsvertretern entgegengenommenen Bestellungen zu sammeln und nach Österreich weiterzuleiten;
- bloß physisch Reklamationsware entgegenzunehmen und diese zwecks Entscheidung über den jeweiligen Reklamationsfall nach Österreich weiterzusenden;
wobei dieses Büro außer der Wahrnehmung von Informations- und Werbeaufgaben keine für eine Verkaufstätigkeit typischen Handlungen setzt (wie insb. Führung von Verkaufsverhandlungen mit britischen Kunden), besteht daher die wesentliche Aufgabe nur in einer Unterstützung der mit den eigentlichen Vertriebsaufgaben betrauten selbständigen Handelsvertreter und ist die Mitarbeiterzahl und die Büroausstattung dieser Aufgabe entsprechend angelegt, dann stellt ein derartiges Büro keine Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 DBA-Großbritannien dar.
5. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Hilfsstützpunkt, Hilfseinrichtung, Hilfscharakter, Hilfstätigkeiten |