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Unternehmensberatung durch einen schweizerischen Konsulenten für ein österr. Unternehmen in Ungarn

BMFI 16/1-IV/4/9622.4.19961996

EAS 865

Übernimmt ein (in der Schweiz ansässiger) Schweizer Staatsbürger für ein österreichisches Unternehmen eine Unternehmens-Beratungstätigkeit in Ungarn (technische Beratung, Promotion und Produktverkauf in Ungarn), dann unterliegen die hiefür gezahlten Vergütungen nach der geltenden Rechtslage der inländischen Besteuerung : Unternehmensberatung ist den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen, die bei Steuerausländern auch dann zu beschränkter Steuerpflicht führt, wenn sie im Inland verwertet wird; es ist daher nicht erforderlich, dass sie im Inland ausgeübt wird. Der Umstand, dass die ungarischen Kunden des österreichischen Unternehmens für die Unternehmensberatung dem österreichischen Unternehmen entsprechende Vergütungen zu leisten haben, verdeutlicht, dass die Arbeit des Schweizers dem österreichischen Unternehmen und damit der österreichischen Volkswirtschaft zugute kommt und daher in Österreich verwertet wird.

Nach geltendem Recht müsste die inländische Steuerpflicht im Veranlagungsweg wahrgenommen werden. Die bei kaufmännischer und technischer Beratung in § 99 EStG vorgesehene Abzugsbesteuerung ist wohl auch außerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sonach auch im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit anwendbar, doch betrifft sie nur Fälle, in denen der Zahler der abzugspflichtigen Vergütung selbst die Beratungstätigkeit in Anspruch nimmt; diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall, in dem die Beratung ungarischen Kunden erteilt wird, für das österreichische Unternehmen nicht gegeben. Eine inländische Abzugspflicht wird sich aber aller Voraussicht nach auf Grund des durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 in das Einkommensteuergesetz neu eingefügten § 109a EStG ergeben.

Die im innerstaatlichen Recht in Fällen der vorgenannten Art gegebene Steuerpflicht kann allerdings nach zwischenstaatlichem Steuerrecht nicht wahrgenommen werden; und zwar weder nach geltendem Recht noch auch nach Inkrafttreten des § 109a EStG. Denn Art. 14 DBA-Schweiz verpflichtet Österreich bei in der Schweiz ansässigen Personen zur Steuerfreistellung aller Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die nicht unter Nutzung einer österreichischen festen Einrichtung erzielt worden sind.

22. April 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Beratungsleistungen, Beratungshonorare, steuerliche Zurechnung, Steuerabzug, Konsulent, Freistellung, feste Einrichtungen

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 109a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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