EAS 863
Verlegt ein Pilot eines schweizerischen Luftfahrtunternehmens nach seiner Pensionierung seinen Wohnsitz nach Österreich und bezieht er eine Pension aus der schweizerischen Sozialversicherung sowie eine Firmenpension, dann unterliegen beide Pensionen gemäß Art. 18 DBA-Schweiz der österreichischen Besteuerung und sind in der Schweiz von der Besteuerung freizustellen.
Die Sozialversicherungspension kann deshalb nicht auf der Grundlage von Art. 19 DBA-Schweiz in Österreich von der Besteuerung ausgenommen werden, weil Artikel 19 nur solche Bezüge aus öffentlichen Kassen erfasst, die auf Grund einer dem schweizerischen Staat gegenüber erbrachte Arbeitsleistung gezahlt werden; diese Voraussetzung trifft aber bei Arbeitsleistungen für ein nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich organisiertes Luftfahrtunternehmen nicht zu.
Sollten nach der Wohnsitzverlegung nach Österreich die Pensionsansprüche abgefunden werden, dann tritt für diese Abfindung der Firmenpension auf der Grundlage von Art. 18 DBA-Schweiz ebenfalls Steuerpflicht in Österreich ein und es ist die Schweiz zur Steuerfreistellung verpflichtet. Die österreichische Steuerpflicht hängt bei einer Arbeitgeberpension (wenn die Pensionsverpflichtung sonach die Rechtsperson des Arbeitgebers und nicht die einer von ihr verschiedenen Rechtsperson trifft, wie zB eine Pensionskasse oder eine Versicherungsanstalt) bereits nach der geltenden Rechtslage nicht davon ab, ob der kapitalisierte Wert der Arbeitnehmerbeiträge bzw. Arbeitgeberdotierungen überschritten wird oder nicht.
Die von schweizerischer Seite im Fall einer Pensionsabfindung angebotene bloße Besteuerungsermäßigung wäre daher nicht abkommenskonform.
22. April 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Wohnsitzverlegung, Pension, Renten, Steuerfreistellung |