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Fallweise Dienstnehmerentsendung zur österreichischen Schwestergesellschaft

BMFI 16/3-IV/4/9630.4.19961996

EAS 876

 

Wird ein Angestellter einer britischen Konzerngesellschaft fallweise bei einer österreichischen Schwestergesellschaft tätig (ca. 30% seiner Arbeitszeit) und übernimmt die österreichische Gesellschaft folgende Kosten

dann ist vorweg zu klären, ob die österreichische Gesellschaft in Rechtsbeziehungen zu dem Angestellten der britischen Gesellschaft eintritt; dies würde vermutlich zur Annahme eines (zweiten) steuerlichen Dienstvertrages zwischen dem Briten und der österreichischen Gesellschaft führen (in diesem Fall wären alle unter a bis c genannten Zahlungen einheitlich als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit des britischen Mitarbeiters in dessen österreichische Lohnsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen; die österreichische Lohnsteuer müsste in Großbritannien gemäß Art. 24 DBA-Großbritannien angerechnet werden.

Liegt kein zweites Dienstverhältnis zur inländischen Gesellschaft vor, dann muss der Rechtsgrund für die Dienstnehmerentsendung entweder

Im Fall Nr. 1 ist weiters zu untersuchen, ob dem britischen Mitarbeiter ein eigener Arbeitsraum zur Verfügung steht, der als Betriebstätte der britischen Gesellschaft in Österreich zu werten ist. Zutreffendenfalls ist die britische Gesellschaft zum Lohnsteuerabzug in Österreich verpflichtet (§ 47 Abs. 1 EStG) und die 183-Tage-Klausel des Art. 15 Abs. 2 DBA-Großbritannien ist unanwendbar.

Liegt im Fall Nr. 1 keine Betriebstätte für die britische Gesellschaft in Österreich vor, oder liegt der Fall einer bloßen Arbeitnehmergestellung vor, erlangt Österreich gemäß Art. 15 Abs. 2 DBA-Großbritannien nur in jenen Jahren ein Besteuerungsrecht an den Lohnbezügen, in denen der Inlandsaufenthalt 183 Tage überschreitet; ein österreichisches Besteuerungsrecht würde aber auf Grund der Besonderheit der Remittance-Klausel des Art. 3 Abs. 2 DBA-Großbritannien aber auch in den anderen Jahren (also jenen, in denen der Inlandsaufenthalt 183 Tage nicht überschreitet) hinsichtlich der nicht nach Großbritannien überwiesenen Beträge, also der unter lit. a und b genannten Beträge eintreten. Die Remittance-Klausel käme in jenen Fällen zur Wirkung, in denen Großbritannien nach seinem innerstaatlichen Recht nur die nach Großbritannien überwiesenen Bezugsteile in die Besteuerungsgrundlage einbezieht (insb. bei Konzernversetzungen und Einwanderungen nach Großbritannien zu beachten).

Sowohl im Fall Nr. 1 als auch im Fall Nr. 2 stellen alle oben in lit. a bis c genannten Kostenelemente einheitlich eine an die britische Gesellschaft fließende Vergütung für deren Leistung (Assistenzleistung oder Arbeitnehmergestellung) dar und unterliegen daher in Österreich nach § 99 Abs. 1 Z. 5 EStG der 20%igen Abzugsbesteuerung; der Umstand, dass der Zahlungsweg im Fall der lit. a und der lit. b nicht zu dem britischen Unternehmen führt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Der unterschiedliche Zahlungsweg hätte nur dann Bedeutung, wenn ein Anwendungsfall der "Remittance-Klausel" des Artikels 3 Abs. 2 des DBA-Großbritannien gegeben wäre; dies kann aber nur bei natürlichen Personen, nicht aber bei der britischen Konzerngesellschaft der Fall sein. Bei Vorlage einer britischen Ansässigkeitsbescheinigung (ZS-GB 1; siehe auch AÖFV. Nr. 154/1986 idgF) kann gemäß Art. 7 DBA-Großbritannien der Steuerabzug nach § 99 EStG daher insgesamt unterbleiben.

30. April 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Arbeitskräfteentsendung, Dienstvertrag, Dienstverhältnis, Anrechnung, 183-Tage-Frist, Abzugssteuer, Steuerabzug

Verweise:

§ 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AÖF Nr. 154/1986 idgF

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