EAS 907
Werden von österreichischen Anlegern thailändische Wertpapiere gekauft, die von einer in Singapur gelegenen Filiale (Betriebstätte) einer thailändischen Bank begeben werden, dann unterliegt der erzielte Zinsenertrag nach österreichischem Recht der österreichischen Einkommensbesteuerung; befindet sich die kuponauszahlende Stelle in Österreich, kommt es sonach zur 25%igen Endbesteuerung. Ungeachtet des Umstandes, dass die Zinsen aus Singapur nach Österreich fließen, müssen sie gemäß Artikel 11 Abs. 6 DBA-Thailand als Zinsen angesehen werden, die aus Thailand stammen: denn der Schuldner der Zinsen ist nicht die rechtlich unselbständige Filiale in Singapur, sondern die in Thailand ansässige Bank. Thailand ist daher gemäß Art. 11 Abs. 2 zur Erhebung einer Quellensteuer berechtigt. Gemäß Art. 24 Abs. 3 lit. c DBA-Thailand führt dies wiederum zur Verpflichtung Österreichs, eine (fiktive) 25%ige Quellensteuer anzurechnen (matching-credit).
08. Juli 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA T (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Thailand (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 263/1986 |
Schlagworte: | Zinsen, Quellenbesteuerung, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer |