EAS 941
Beteiligt sich ein in Österreich beschränkt steuerpflichtiger israelischer Investor an einem inländischen Hotelprojekt, dann steht das Besteuerungsrecht an seinen Gewinnanteilen gemäß Artikel 7 DBA-Israel Österreich zu. Israel ist daher verpflichtet allfällige österreichische Gewinnanteile von der Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen und ist durch das Abkommen folglich auch nicht verpflichtet, allfällige inländische Verlustzuweisungen bei der Besteuerung des übrigen Einkommens in Israel zum Verlustausgleich oder Verlustvortrag zuzulassen.
24. September 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA IL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Israel (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1971 |
Schlagworte: | Freistellung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Verluste, Steuerfreistellung, atypische stille Gesellschaft, unechte stille Gesellschaft |