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Werkvertragsabgabepflicht für ausländische Übersetzer

BMFL 134/1-IV/4/969.12.19961996

EAS 987

 

Beschäftigt ein österreichisches Übersetzungsbüro im Ausland ansässige Übersetzer auf Basis von freien Dienstverträgen oder dienstnehmerähnlichen Werkverträgen, dann sind deren Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit zu qualifizieren; damit tritt inländische Steuerpflicht u.a. dann ein, wenn die Arbeit im Inland verwertet wird. Dies wird angesichts des Umstandes, dass die Aufträge von einem österreichischen Unternehmen erteilt werden und daher das wirtschaftliche Ergebnis der Übersetzungsarbeiten diesem zugute kommt, zu bejahen sein.

Die solcherart gegebene inländische Steuerpflicht ist durch Steuerabzug nach § 109a EStG (Werkvertragsabgabe) wahrzunehmen, soweit nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen Anspruch auf Steuerentlastung besteht.

Ein vollständiger Entlastungsanspruch kann nach Artikel 14 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Griechenland geltend gemacht werden; in solchen Fällen kann bei Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung (BMF-Erlass AÖF Nr. 31/1986) der Steuerabzug unterbleiben.

Gemäß Artikel 14 Abs. 3 des Abkommens mit der Türkei besteht Anrecht, den Steuerabzug auf 10% einzuschränken; dieser Steuerabzug müsste nach Artikel 23 des Abkommens in der Türkei auf die entsprechende türkische Steuer der dortigen Übersetzer angerechnet werden.

Kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht allerdings mit den Nachfolgestaaten Jugoslawiens , sodass in diesen Fällen der volle Steuerabzug vorzunehmen ist.

9. Dezember 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
DBA TR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommen- und Vermögenssteuer - Steuerumgehung), BGBl. Nr. 595/1973

Schlagworte:

Werkvertrag, freie Dienstverträge, freier Beruf, Abzugssteuer, Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeitsnachweis, Anrechnung

Verweise:

§ 109a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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