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Zur Frage der Liefergewinnbesteuerung bei einer spanischen Baubetriebstätte

BMFI 1/7-IV/4/962.12.19961996

EAS 979

Erhält ein österreichisches Unternehmen den Auftrag zur Lieferung und Montage eines Transportsystems in Spanien und werden die aus Österreich angelieferten Bauteile in Spanien montiert, wobei die Montagedauer länger als 12 Monate andauert, so wird hiedurch eine Betriebstätte in Spanien begründet. Gemäß Artikel 7 Abs. 2 DBA-Spanien ist hiebei der aus der Auftragsübernahme erwirtschaftete Gewinn insoweit der spanischen Betriebstätte zuzurechnen, als ihn ein unabhängiges Unternehmen bei Ausführung jener Tätigkeiten erzielt hätte, die das österreichische Unternehmen tatsächlich in der spanischen Betriebstätte erbracht hat.

Die genannte Abkommensbestimmung verlangt damit nach einem zweistufigen Ermittlungsverfahren:

Sollte die Funktionsanalyse ergeben, dass an der Baustelle seitens des österreichischen Unternehmens nichts anderes getan wurde, als die von Österreich aus angelieferten Bauteile nach den aus Österreich erhaltenen Instruktionen zu montieren, dann wird ein fremdes Unternehmen für diese Montagetätigkeit einen angemessenen Preis in Rechnung stellen können; es wird aber nicht verlangen können, dass ihm zusätzlich noch eine Abgeltung für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen (z.B. für Ankauf und Finanzierung der montierten Bauteile) gewährt wird. Zählt daher die Beschaffung der maschinellen Ausrüstung des in Spanien montierten Transportsystems zu den Funktionen des österreichischen Hauptsitzes, dann kann Österreich die diesen Funktionen zuzurechnenden Gewinnteile nicht auf der Grundlage von Artikel 7 DBA-Spanien von der Besteuerung freistellen und der Besteuerung in Spanien überlassen; denn dies wäre ein Verstoß gegen den in Artikel 7 des Abkommens festgelegten Fremdverhaltensgrundsatz.

2. Dezember 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967

Schlagworte:

Zurechnung der Einkünfte, Betriebstätte, Montagetätigkeit, Montagebetriebstätte, Steuerfreistellung, Funktion, steuerliche Zurechnung, Fremdverhaltenskonformität

Stichworte