EAS 979
Erhält ein österreichisches Unternehmen den Auftrag zur Lieferung und Montage eines Transportsystems in Spanien und werden die aus Österreich angelieferten Bauteile in Spanien montiert, wobei die Montagedauer länger als 12 Monate andauert, so wird hiedurch eine Betriebstätte in Spanien begründet. Gemäß Artikel 7 Abs. 2 DBA-Spanien ist hiebei der aus der Auftragsübernahme erwirtschaftete Gewinn insoweit der spanischen Betriebstätte zuzurechnen, als ihn ein unabhängiges Unternehmen bei Ausführung jener Tätigkeiten erzielt hätte, die das österreichische Unternehmen tatsächlich in der spanischen Betriebstätte erbracht hat.
Die genannte Abkommensbestimmung verlangt damit nach einem zweistufigen Ermittlungsverfahren:
- Zunächst ist festzustellen, welche Tätigkeiten (Funktionen) das österreichische Unternehmen tatsächlich in der spanischen Baubetriebstätte ausgeführt hat ("Funktionsanalyse").
- Sodann ist nach einer von der OECD anerkannten Methode festzustellen, welche Vergütungen ein fremdes Unternehmen erzielt hätte, wenn es die tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten selbst erbracht und die damit verbundenen Aufwendungen getragen hätte.
Sollte die Funktionsanalyse ergeben, dass an der Baustelle seitens des österreichischen Unternehmens nichts anderes getan wurde, als die von Österreich aus angelieferten Bauteile nach den aus Österreich erhaltenen Instruktionen zu montieren, dann wird ein fremdes Unternehmen für diese Montagetätigkeit einen angemessenen Preis in Rechnung stellen können; es wird aber nicht verlangen können, dass ihm zusätzlich noch eine Abgeltung für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen (z.B. für Ankauf und Finanzierung der montierten Bauteile) gewährt wird. Zählt daher die Beschaffung der maschinellen Ausrüstung des in Spanien montierten Transportsystems zu den Funktionen des österreichischen Hauptsitzes, dann kann Österreich die diesen Funktionen zuzurechnenden Gewinnteile nicht auf der Grundlage von Artikel 7 DBA-Spanien von der Besteuerung freistellen und der Besteuerung in Spanien überlassen; denn dies wäre ein Verstoß gegen den in Artikel 7 des Abkommens festgelegten Fremdverhaltensgrundsatz.
2. Dezember 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967 |
Schlagworte: | Zurechnung der Einkünfte, Betriebstätte, Montagetätigkeit, Montagebetriebstätte, Steuerfreistellung, Funktion, steuerliche Zurechnung, Fremdverhaltenskonformität |