EAS 975
Erwirbt eine österreichische Immobilien-GmbH in Frankreich ein Bürohaus - ohne dort eine Betriebstätte zu begründen - dann unterliegen die aus der Vermietung dieses Objektes erzielten Einkünfte nach französischem Recht der französischen Besteuerung; diese Einkünfte sind in Österreich von der Besteuerung freizustellen.
Sollte Frankreich tatsächlich neben der Besteuerung der Mieteinkünfte von den nach Österreich transferierten Beträgen zusätzlich eine 25%ige Abzugssteuer erheben, so kann aus dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen für eine solche Besteuerung keine Rechtsgrundlage erkannt werden. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem aufgeworfenen Problem ist allerdings im Rahmen des EAS-Verfahrens nicht möglich.
Sollten daher gegenteilige Ansichten auf französischer Seite vertreten werden, so müssten die einschlägigen Rechtsgrundlagen der französischen Steuergesetzgebung bekanntgegeben werden; erst dann könnte eine vertiefte Untersuchung bezüglich der Vereinbarkeit mit dem geltenden Abkommen angestellt werden.
2. Dezember 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994 |
Schlagworte: | Mietentgelt, Abzugsbesteuerung, Steuerabzug |