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Französische Mieterträgnisse einer österreichischen Immobiliengesellschaft

BMFA 13/14-IV/4/962.12.19961996

EAS 975

Erwirbt eine österreichische Immobilien-GmbH in Frankreich ein Bürohaus - ohne dort eine Betriebstätte zu begründen - dann unterliegen die aus der Vermietung dieses Objektes erzielten Einkünfte nach französischem Recht der französischen Besteuerung; diese Einkünfte sind in Österreich von der Besteuerung freizustellen.

Sollte Frankreich tatsächlich neben der Besteuerung der Mieteinkünfte von den nach Österreich transferierten Beträgen zusätzlich eine 25%ige Abzugssteuer erheben, so kann aus dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen für eine solche Besteuerung keine Rechtsgrundlage erkannt werden. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem aufgeworfenen Problem ist allerdings im Rahmen des EAS-Verfahrens nicht möglich.

Sollten daher gegenteilige Ansichten auf französischer Seite vertreten werden, so müssten die einschlägigen Rechtsgrundlagen der französischen Steuergesetzgebung bekanntgegeben werden; erst dann könnte eine vertiefte Untersuchung bezüglich der Vereinbarkeit mit dem geltenden Abkommen angestellt werden.

2. Dezember 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994

Schlagworte:

Mietentgelt, Abzugsbesteuerung, Steuerabzug

Stichworte