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Factoring durch eine ausländische Basisgesellschaft

BMFI 1/6-IV/4/962.12.19961996

EAS 982

Wird von einer inländischen Kapitalgesellschaft an eine nahe stehende ausländische Kapitalgesellschaft ein Vermögenswert veräußert, der sodann von der ausländischen Kapitalgesellschaft verwertet wird, dann wird im allgemeinen der Umstand, dass die ausländische Gesellschaft durch ihre Verwertungsgeschäfte Veräußerungsgewinne erzielt, nicht als Vereinnahmung von Zinsen im Sinn von § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 57/1996 zu § 10 Abs. 3 KStG 1988 beurteilt werden können. Dies wird sowohl bei Veräußerung von körperlichen wie auch bei Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern zu gelten haben.

Aus dieser Perspektive betrachtet wird daher die Abtretung von Forderungen an eine ausländische Kapitalgesellschaft, die damit das Factorgeschäft ("echtes Factoring", siehe zB Einkommensteuerhandbuch Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg Tz 11 zu § 19) betreibt, für die ausländische Kapitalgesellschaft nicht zu einem schädlichen Passivgeschäft im Sinn der genannten Verordnung führen.

Allerdings wird zu bedenken sein, dass Vorgänge dieser Art, wenn es sich bei der ausländischen nahe stehenden Gesellschaft um eine solche in einer Steueroase handelt, sehr leicht für Gewinnverlagerungsstrategien genutzt werden können. Es wird daher zu beachten sein, dass auf der Grundlage der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Eintritt in Geschäftsbeziehungen zu einer bekannten Steueroase "von Anbeginn die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass im Bedarfsfall diese Beziehungen vollständig aufgehellt und dokumentiert werden können" (VwGH 25.5.1993, 93/14/0019). Dazu gehört auch, ausreichende Unterlagen bereit zu halten, aus denen eine aussagekräftige und überzeugende "Funktionsanalyse" erstellt werden kann; denn im gegebenen Zusammenhang wird entscheidend sein nachzuweisen, dass die Basisgesellschaft tatsächlich über einen so ausreichend dimensionierten Geschäftsbetrieb verfügt, dass alle mit dem Factorgeschäft zusammenhängenden Funktionen auch tatsächlich in dieser Basisgesellschaft wahrgenommen wurden und nicht mit Unterstützung oder gar im Wege der österreichischen Gesellschaft zustandekamen. Denn Gewinne aus dem Factorgeschäft könnten nur insoweit der ausländischen Basisgesellschaft zugerechnet werden, als der Nachweis erbracht werden kann, dass hiedurch die in dem ausländischen verbundenden Unternehmen tatsächlich ausgeübten Funktionen entsprechend abgegolten werden.

2. Dezember 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Verwertungsgesellschaft, Veräußerungsgewinn, Steueroasengebiet, Gewinnverlagerung, Zurechnung der Einkünfte, Steueroasengesellschaft, verbundene Unternehmen

Verweise:

VwGH 25.05.1993, 93/14/0019
Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung, BGBl. Nr. 57/1995

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