EAS 981
Verlegen Schweizer nach ihrer Pensionierung ihren Wohnsitz nach Österreich, dann gilt in Bezug auf die nach Wohnsitzverlegung zufließenden Rentenbezüge folgendes:
Auf gesetzlichen Pflichtbeitragszahlungen beruhende Renten aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und werden als solche regelmäßig in Anwendung von Artikel 18 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens der inländischen Besteuerung unterzogen.
Werden von einer schweizerischen Fürsorge-Versicherungseinrichtung, die nach dem schweizerischen Bundesversicherungsgesetz als allgemeines Versicherungsunternehmen konstituiert ist, Pensionsleistungen bezogen, dann liegt der Fall einer so genannten "Gegenleistungsrente" vor: der Rentenbezug ist die Gegenleistung des Versicherungsunternehmens für die - auf vertraglicher Grundlage, d.h. ohne gesetzliche Verpflichtung - eingezahlten Versicherungsbeiträge. Fließen in solchen Fällen dem in Österreich lebenden Pensionisten sonach auf Grund eines Rentenversicherungsvertrages lebenslängliche Rentenbezüge aus der Schweiz zu, dann tritt inländische Steuerpflicht des Rentenbezuges ab Überschreiten des nach § 16 Bewertungsgesetz kapitalisierten Rentenwertes ein; fällt beispielsweise der erste Rentenbezug im 66. Lebensjahr an, dann wäre der anzuwendende Kapitalisierungsfaktor mit 7 anzusetzen, sodass - unter der Voraussetzung gleich bleibender Rentenzahlungen - der kapitalisierte Rentenwert nach 7 Jahren erreicht wäre, sodass dann Steuerpflicht der Rente eintritt. In Fällen dieser Art wird nicht untersucht, ob und in welchem Umfang dem Versicherungsnehmer Kapitalerträge aus der Veranlagung der eingezahlten Versicherungsprämien im Rahmen der Pensionsleistungen zugutekommen.
Werden die Rentenansprüche abgefunden, dann unterliegt die einmalige Kapitalauszahlung in der Regel keiner inländischen Besteuerung; nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG könnte insoweit Steuerpflicht eintreten, als die Versicherungsleistung die eingezahlten Versicherungsprämien übersteigt.
Eine andere Rechtslage würde gelten, falls der schweizerischen Fürsorgeeinrichtung der Status einer "ausländischen Pensionskasse" im Sinn von § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG zukäme; dies wäre der Fall, wenn sie in Aufbau und Funktion mit einer inländischen Pensionskasse, die nach dem Pensionskassengesetz errichtet worden ist, vergleichbar ist. Ob dies der Fall ist, bedürfte einer gutachtlichen Beurteilung durch entsprechend qualifizierte Sachverständige; ein derartiges Gutachten kann indessen nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens auf ministerieller Ebene erstellt werden.
2. Dezember 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Wohnsitzwechsel, Pension, Renten, Kapitalabfindungssumme, Wohnsitzaufgabe, inländische Wohnung |
Verweise: | § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |