Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Schlagworte: | Treu und Glauben, Rechtsauskunft, Auskunft, Ermessen, unbestimmter Rechtsbegriff, Nachsicht, Unbilligkeit, ordnungsmäßige Buchführung |
Verweise: | § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Der Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (zB VwGH 14.7.1994, 91/17/0170).
Der Grundsatz von Treu und Glauben ist auch im Abgabenrecht zu beachten (zB VwGH 14.7.1994, 91/17/0170). Er schützt nicht etwa das Vertrauen der Partei auf Beibehaltung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis (zB VwGH 16.3.1993, 93/14/0029). Auch der Umstand, dass zB eine abgabenbehördliche Prüfung Vorgangsweisen der Partei nicht beanstandet (nicht aufgegriffen) hat, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (vgl. zB VwGH 16.11.1993, 90/14/0179).
Dem Grundsatz von Treu und Glauben kommt vor allem bei - nachträglich als unrichtig erkannten - Rechtsauskünften Bedeutung zu. Dies gilt unabhängig davon, ob die Auskunft auf Grund einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage erfolgt. Solche Rechtsgrundlagen sind zB § 90 EStG 1988 (Lohnsteuerauskunft) sowie § 5 der Verordnung zu § 94a Abs. 2 EStG 1988 (BGBl. Nr. 56/1995) und § 6 der Verordnung zu § 10 Abs. 3 KStG 1988 (BGBl. Nr. 57/1995).
Rechtsauskünfte sind Wissenserklärungen, somit keine Bescheide (zB VwGH 14.10.1992, 90/13/0009, zu § 90 EStG 1988). Sie sind daher nicht bindend, allerdings kann sich ein Schutz vor Vertrauensschaden für die Partei, die die Auskunft erhalten hat, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben.
Dies setzt insbesondere voraus:
- Die Auskunft wurde von der zuständigen Abgabenbehörde (in der Regel erster Instanz) erteilt.
- Die Auskunft ist nicht offensichtlich unrichtig (von einer klaren eindeutigen Rechtslage abweichend, VwGH 5.10.1993, 93/14/0101).
- Die Unrichtigkeit der Auskunft war für die Partei nicht erkennbar.
- Die Partei hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen, die sie bei Kenntnis der Unrichtigkeit der Auskunft nicht bzw. anders getroffen hätte.
- Vertrauensschaden für die Partei, wenn die Besteuerung entgegen der Auskunft vorgenommen würde.
Wurde der Auskunft ein (geplanter) künftiger, vom Auskunftswerber dargestellter Sachverhalt zugrunde gelegt, so ist der Grundsatz von Treu und Glauben nicht anwendbar, wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt in wesentlichen Punkten von dem der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalt abweicht oder für die rechtliche Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes wesentliche Umstände verschwiegen worden sind.
Zu beachten ist der Grundsatz von Treu und Glauben als Folge des grundsätzlichen Vorranges des Legalitätsprinzips (Art. 18 B-VG) vor allem dann, wenn ein Entscheidungsspielraum besteht; somit bei Ermessensentscheidungen wie zB Aufhebungen gemäß § 299 BAO (VwGH 26.1.1993, 89/14/0234) oder Haftungsinanspruchnahmen.
Anwendbar ist der Grundsatz weiters bei Vorliegen eines Auslegungsspielraumes, somit bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie etwa den Begriffen "Unbilligkeit" im Sinn des § 236 BAO (vgl. zB VwGH 14.7.1994, 91/17/0170), "ordnungsmäßige Buchführung" im Sinn des § 18 Abs. 6 EStG 1988 oder "unangemessen hoch" im Sinn des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988.
Insbesondere dient die Nachsicht einer Abgabe in Höhe des erlittenen Vertrauensschadens dem Schutz des Vertrauens der Partei auf die Richtigkeit ihr erteilter Rechtsauskünfte. Vertrauensschaden ist die Differenz zwischen gesetzmäßiger Abgabenschuld und derjenigen Abgabenbelastung, die aus dem Verhalten resultiert wäre, das der Abgabepflichtige gesetzt hätte, wenn ihm eine richtige Auskunft erteilt worden wäre.
Der Schutz von Treu und Glauben als Folge unrichtiger Rechtsauskünfte der zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz ist nicht nur für das erstinstanzliche Verfahren, sondern auch für das Berufungsverfahren und für dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen (zB Aufhebung gemäß § 299 BAO durch die Finanzlandesdirektion oder das Bundesministerium für Finanzen) bedeutsam.
Dieser Erlass wird im AÖF verlautbart.
26. Jänner 1995 Für den Bundesminister: Dr. Bibus
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Schlagworte: | Treu und Glauben, Rechtsauskunft, Auskunft, Ermessen, unbestimmter Rechtsbegriff, Nachsicht, Unbilligkeit, ordnungsmäßige Buchführung |
Verweise: | § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |