Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Gemeiner Wert bei Importen, Verbrauchswerte des MVEG-Zyklus |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |
Der Eigenimport von Fahrzeugen aus dem EU-Raum hat sich seit dem Beitritt Österreichs zur EU wesentlich intensiviert. Überdies haben die Preisunterschiede zwischen den Verkaufspreisen in Österreich und jenen in anderen EU-Staaten - vor allem wegen des Währungsgefälles zu Italien - zugenommen. Im Hinblick darauf wird Punkt 5.2. der NoVA-RL, AÖF Nr. 156/1992, neu gefasst. Eine weitere Änderung der NoVA-RL erfolgt in Punkt 6.2.1. Die vorgenommene Ergänzung trägt dem Umstand Rechnung, dass neu typisierte Fahrzeuge keine ECE-Verbrauchswerte, sondern nur einen MVEG-Verbrauchswert gemäß der EU-Richtlinie 80/1268 in der Fassung 93/116 aufweisen. Die Änderung der NoVA-RL gilt für sämtliche offenen Fälle, bei denen die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entstanden ist.
Punkt 5.2. der NoVA-RL lautet:
"5.2. Gemeiner Wert
In allen Fällen, in denen die Steuerschuld nicht aufgrund einer Lieferung entsteht (zB Leasing, Eigenimport, Änderung der Verhältnisse durch Nutzungsänderung, Eigenverbrauch), ist Bemessungsgrundlage der gemeine Wert ohne Umsatzsteuerkomponente und ohne NoVA-Komponente (vgl § 5 Abs. 3 NoVAG). Der gemeine Wert ist nach § 10 BewG zu ermitteln. Der gemeine Wert orientiert sich an der jeweiligen Handelsstufe des Steuerschuldners (vgl Abschn. 18 Abs. 2 DE-USt).
Folgende Ermittlungsmethoden kommen in Betracht:
5.2.1. Import aus dem EU-Raum
Grundlage des gemeinen Wertes sind grundsätzlich die inländischen Eurotax-Notierungen. Als gemeiner Wert gilt dabei der Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne Umsatzsteuer und NoVA-Komponente). Dieser Mittelwert entspricht in der Regel jenem Preis, der bei einer Veräußerung des importierten Fahrzeuges an einen privaten inländischen Abnehmer (= Einzelveräußerungspreis im Sinne des § 10 BewG) zu erzielen ist. Aufgrund unterschiedlicher Garantie- und Servicebedingungen, allfälliger Reparaturnotwendigkeit, unterschiedlicher Ausstattung und unterschiedlicher Abnutzung kann der gemeine Wert im konkreten Fall von diesem Wert abweichen. Es bestehen keine Bedenken, den ausländischen Kaufpreis ohne weitere Prüfung insoweit als gemeinen Wert zur Bemessung der NoVA heranzuziehen, als er nicht mehr als 20% von diesem Eurotax-Mittelwert abweicht. Der Grund für eine darüber hinausgehende Abweichung ist vom Steuerpflichtigen im Einzelfall nachzuweisen.
Beispiel:
Aus dem EU-Raum importierter Gebrauchtwagen
Eurotax-Notierung Händlereinkauf | 120.000 S |
Eurotax-Notierung Händlerverkauf | 144.000 S |
Mittelpreis daher | 132.000 S |
abzüglich USt-Komponente | 22.000 S |
abzüglich NoVA-Komponente (Steuersatz 10%) | 10.000 S |
Maßgeblicher Mittelwert | 100.000 S |
Ist eine Kaufpreisabweichung innerhalb des Toleranzbereiches von 20% - im vorliegenden Beispiel 20.000 S - gelegen (Kaufpreis zB 85.000 S), so bestehen keine Bedenken, den ausländischen Kaufpreis als gemeinen Wert und damit als Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe heranzuziehen. Ist die Kaufpreisabweichung außerhalb dieses Toleranzbereiches (Kaufpreis zB 75.000 S), dann kann der Steuerpflichtige den geringeren gemeinen Wert nachweisen. Führt er diesen Nachweis nicht, dann gilt der Betrag von 80.000 S als gemeiner Wert.
Beim Kauf eines Neuwagens ist analog vorzugehen. Auch dabei bestehen keine Bedenken, aufgrund unterschiedlicher Ausstattungen gegenüber im Inland erworbenen Fahrzeugen, Einbeziehung von Neuwagenrabatten (Importabschlägen) sowie unterschiedlicher Service- und Garantiebedingungen ohne weitere Prüfung einen Kaufpreis bis zu 20% unter dem inländischen Listenpreis als gemeinen Wert anzunehmen. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen müsste im Einzelfall konkret nachgewiesen werden, dass der gemeine Wert dem Kaufpreis entspricht.
Beispiel:
Inländischer Listenpreis | 396.000 S |
abzüglich USt-Komponente | 66.000 S |
abzüglich NoVA-Komponente (Steuersatz 10%) | 30.000 S |
300.000 S |
Beträgt der ausländische Nettopreis (ohne USt) mindestens 240.000 S, dann gilt dieser Kaufpreis auch ohne gesonderten Nachweis als gemeiner Wert (Bemessungsgrundlage für die NoVA). Liegt er darunter, dann kann der Steuerpflichtige die Abweichung nachweisen. Führt er diesen Nachweis nicht, dann ist der Betrag von 240.000 S als gemeiner Wert und somit als Bemessungsgrundlage für die NoVA heranzuziehen.
5.2.2. Import aus Drittländern
Bei einfuhrumsatzsteuerpflichtigen Einfuhren ist die für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer maßgebende Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sofern sie zutreffend ist.
5.2.3. Sonstige Fälle
- In Fällen der Zulassung eines Fahrzeugs als Anlagevermögen eines Fahrzeughändlers, der Änderung der Verhältnisse uä. der Verkaufswert nach "Eurotax" (darin enthaltene USt von 32% oder darin enthaltene USt von 20% und NoVA sind herauszurechnen),
- bei selbst montierten Fahrzeugen (Wohnmobile, Bausatzfahrzeuge) vorrangig der Händlerlistenpreis eines fertig gekauften derartigen Fahrzeugs. Sollte ein solcher nicht bestehen, ist der Wertermittlung die Summe der Werte der Bestandteile zuzüglich eines branchenüblichen (Werkstatt-)Zuschlags für den Zusammenbau zugrunde zu legen. Aus diesen Beträgen sind allerdings die USt und NoVA auszuscheiden bzw. eine USt-Komponente herauszurechnen,
- im Falle des Leasings der Nettoeinkaufspreis für die Leasinggesellschaft, soweit sich dieser mit dem üblichen Preis (also auch Abzug üblicher Rabatte vom Listenpreis, ebenfalls gerechnet auf Nettobasis) für den "Letztverbraucher" deckt.
5.2.4. Zustandsänderung
Wird der Zustand des Fahrzeugs vor der Zulassung verändert (zB Reparatur eines beschädigt importierten Fahrzeugs), so ist der gemeine Wert unter Beachtung des geänderten Zustands zu ermitteln. Maßgebend ist also der Zustand im Zeitpunkt der Verwirklichung des steuerpflichtigen Vorgangs."
In Punkt 6.2.1. werden folgende Sätze angeschlossen:
"Aufgrund der EU-Richtlinie 80/1268 in der Fassung 93/116 wird für neue Fahrzeugtypen anstatt des ECE-Wertes der Verbrauch nach dem MVEG-Zyklus ermittelt. Die Verbrauchswerte nach dem MVEG-Zyklus liegen in der Regel über jenen nach dem ECE-Zyklus, woraus sich ein vergleichsweise höherer Steuersatz ergäbe. Um eine gleichmäßige Belastung mit NoVA zu erreichen, bestehen keine Bedenken, in jenen Fällen, in denen der Verbrauch bereits nach dem MVEG-Zyklus ermittelt wird, die NoVA nach der folgenden Formel zu berechnen:
Benzin-Pkw: NoVA (in Prozent) = 1,82 x MVEG-Zyklus-Verbrauch (l/100 km) - 5,66 Diesel-Pkw: NoVA (in Prozent) = 1,75 x MVEG-Zyklus-Verbrauch (l/100 km) - 3,61.
Diese Vorgangsweise gilt, im Hinblick auf künftig erforderliche gesetzliche Maßnahmen, nur für Vorgänge vor dem 1. Jänner 1996.
Beispiele:
- Benzinmotor Treibstoffverbrauch nach dem MVEG-Zyklus
Land ("außerorts") | 8 l / 100 km |
Stadt | 11 l / 100 km |
im Durchschnitt daher | 9,5 l / 100 km |
NoVA nach der MVEG-Umrechnungsformel berechnet:
1,82 x 9,5 - 5,66 = 11,63; NoVA aufgerundet daher 12%
- Dieselmotor Treibstoffverbrauch nach dem MVEG-Zyklus
Land ("außerorts") | 6 l / 100 km |
Stadt | 8 l / 100 km |
im Durchschnitt daher | 7 l / 100 km |
NoVA nach der MVEG-Umrechnungsformel berechnet:
1,75 x 7 - 3,61 = 8,64; NoVA aufgerundet daher 9%."
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betroffene Normen: | § 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Gemeiner Wert bei Importen, Verbrauchswerte des MVEG-Zyklus |
Verweise: | NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 |